Nach zweimalig erstreckter Frist ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 15. Mai 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 230 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2020 Gelegenheit geboten, innert 30 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, innert gleicher Frist ihre Anschlussberufung zu begründen (pag. 246 f.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme bzw. Begründung der Anschlussberufung zu den Akten (pag.