Er stellte überdies ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung (pag. 191 ff.). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, sich zum Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten zu äussern. Gleichzeitig wurde Letzterer aufgefordert, das Gesuch dahingehend anzupassen, dass dieses gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO geprüft werden könne (pag. 195 f.). Die entsprechende Anpassung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (pag.