II. 2. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie auf die Strafzumessung. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 Gelegenheit geboten, innert 20 Tagen schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu erklären und innert gleicher Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach wie vor einverstanden sei (pag. 187 f.). Mit Eingabe vom 11. November 2019 erklärte sich der Beschuldigte (grundsätzlich) mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Er stellte überdies ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung (pag.