Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, dies beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs), die rechtliche Qualifikation des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse als einfache Verkehrsregelverletzung (Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie auf die Strafzumessung.