2 ein Nichteintreten auf die Berufung zu verlangen sowie sich zur allfälligen Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) zu äussern. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, dies beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs (Ziff.