Angefochten wurden der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die gesamten Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Kosten des Widerrufsverfahrens). Im Weiteren beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 (pag. 182 f.) wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet