Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 350 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. Juni 2019 (PEN 19 17) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Juni 2019 (pag. 137 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs, angeblich begangen am 19. August 2018 in C.________, unter Ausrichtung einer pauschalen Entschädi- gung in der Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 an den Kanton Bern. Gleichzeitig wurde der Beschul- digte der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten allgemeiner Höchst- geschwindigkeit auf Autobahn um 37 km/h, begangen am 20. Mai 2018 auf der Autobahn A1 Ost, Kirchberg, Fahrtrichtung Zürich sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse, begangen am 19. August 2018 in C.________, D.________ (Strasse), schuldig erklärt. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Ver- bindungsbusse von CHF 300.00 (wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festgesetzt wurde) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung auf 3 Tage). Weiter wurden dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'565.00 auferlegt. Der ihm mit Urteil der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland, vom 29. Januar 2018 für eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, der Beschuldigte wurde verwarnt, die Probezeit um ein Jahr verlängert, und es wurden ihm die Kosten des Widerrufsverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 zur Bezahlung auferlegt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 28. Juni 2019 form- und fristge- recht die Berufung an (pag. 146). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. September 2019 und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 149 ff.; pag. 176). Der Beschuldigte erklärte daraufhin mit Berufungserklärung vom 30. Sep- tember 2019 (pag. 178 ff.) die teilweise Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils vom 20. Juni 2019. Angefochten wurden der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsre- gelverletzung (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die gesamten Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Kosten des Widerrufsverfahrens). Im Weiteren beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Mit Ver- fügung vom 1. Oktober 2019 (pag. 182 f.) wurde der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit geboten, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet 2 ein Nichteintreten auf die Berufung zu verlangen sowie sich zur allfälligen Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]) zu äussern. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, dies beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Über- holen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs (Ziff. I. des erstinstanzli- chen Dispositivs), die rechtliche Qualifikation des Nichtanpassens der Geschwindig- keit an die Sichtverhältnisse als einfache Verkehrsregelverletzung (Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie auf die Strafzumessung. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 Gelegenheit geboten, innert 20 Tagen schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu erklären und innert gleicher Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens nach wie vor einverstanden sei (pag. 187 f.). Mit Eingabe vom 11. November 2019 erklärte sich der Beschuldigte (grundsätzlich) mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Er stellte überdies ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung (pag. 191 ff.). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, sich zum Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten zu äussern. Gleichzeitig wurde Letzterer aufgefordert, das Gesuch dahingehend anzu- passen, dass dieses gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO geprüft werden könne (pag. 195 f.). Die entsprechende Anpassung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (pag. 198 ff.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 11. November 2019 sein bisheriger Vertei- diger, Rechtsanwalt Dr. B.________, als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 204 ff.). Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 wurde weiter die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde bei der Kantonspolizei Bern, Unfall- technischer Dienst (UTD), ein massstabgetreuer Situationsplan von der D.________(Strasse) in C.________ angefordert (pag. 207 f.). Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 reichte die Kantonspolizei Bern die angeforderten Situationspläne zu den Akten (pag. 211 ff.). Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 wurde der Beschul- digte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung ein- zureichen. Gleichzeitig wurden dem Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme zuge- stellt (pag. 216 f.). Nach zweimalig erstreckter Frist ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 15. Mai 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 230 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2020 Ge- legenheit geboten, innert 30 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, innert gleicher Frist ihre Anschlussberufung zu begründen (pag. 246 f.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte die Generalstaats- anwaltschaft eine Stellungnahme bzw. Begründung der Anschlussberufung zu den Akten (pag. 249 ff.). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2020 sodann Gelegenheit geboten, innert 20 Tagen eine Replik sowie Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung einzureichen (pag. 257 f.). Die Stellungnahme und Replik vom 3. August 2020 ging – nach zweimalig erstreckter Frist – beim Ober- gericht des Kantons Bern ein (pag. 269 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzich- tete mit Eingabe vom 6. August 2020 auf die ihr mit Verfügung vom 4. August 2019 3 gebotene Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik bzw. Replik zur Anschlussberu- fung (pag. 278). Mit Verfügung vom 7. August 2020 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel sodann als abgeschlossen und stellte einen schriftlichen Ent- scheid in den nächsten Wochen in Aussicht (pag. 279 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde am 20. Januar 2020 beim UTD der Kantonspolizei Bern ein massstabgetreuer Situationsplan von der D.________(Strasse) in C.________ (einerseits Übersichtsaufnahme und andererseits Vergrösserung der Bereiche Hausnummern ________ bis ________ sowie Hausnummern ________ bis ________) angefordert. Die entsprechenden Situationspläne gingen mit Eingabe vom 6. Februar 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 211 ff.). 4. Anträge der Parteien Mit Berufungsbegründung vom 15. Mai 2020 stellte Rechtsanwalt Dr. B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 230 ff., vgl. auch Berufungserklärung pag. 178 ff.): I. 1. Der Berufungsführer sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse, angeblich begangen am 19.8.2018 in C.________, D.________(Strasse). 2. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen. 4. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 30. September 2019 focht der Beschuldigte die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Kosten des Widerrufsverfah- rens) an (pag. 178 ff.). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass Ziff. 2 der hiervor genannten Rechtsbegehren implizit auch die Kostenfolge des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens umfasst. Zumindest kann solches nicht klar ausgeschlossen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 249 ff.; Her- vorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1.1. des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreitens allgemei- ner Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um 37 km/h, begangen am 20.05.2018 auf der Au- tobahn A1 Ost, Kirchberg; 4 1.2. des Nichtwiderrufs des mit Urteil der Jugendanwaltschaft vom 29.01.2018 für eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen gewährten bedingten Vollzugs, mit gleichzeitiger Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr. 2. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts, trotz Gegenverkehrs und Nichtanpassen der Ge- schwindigkeit an die Sichtverhältnisse, begangen am 19.08.2018 in C.________. 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'350.00; 3.2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 2. und 4. hiervor) den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Ge- genverkehrs (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs), den erstinstanzlichen Schuld- spruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Ge- schwindigkeit an die Sichtverhältnisse (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Dispositivs), den Sanktionenpunkt sowie die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Kosten des Widerrufsverfahrens) zu überprüfen. Der Schuldspruch der groben Ver- kehrsregelverletzung durch Überschreitens allgemeiner Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h, begangen am 20. Mai 2018 auf der Autobahn A1 Ost, Kirchberg, Fahrtrichtung Zürich (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie der Nicht-Widerruf der mit Urteil der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2018 für eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen gewährte bedingte Vollzug inkl. Verwar- nung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (Ziff. III. 1.-3. und 5. des erstin- stanzlichen Dispositivs) sind demgegenüber unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der be- schuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Zur Verwertbarkeit der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel 6.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass sich die beiden ermitteln- den Polizeibeamten später als Straf- und Zivilkläger konstituiert hätten, was den Ausstandsgrund von Art. 56 Bst. a StPO erfülle. Gerade durch die Konstituierung als Privatkläger und das Stellen einer Genugtuungsforderung bestehe eine spürbare, 5 persönliche Nähe zum Streitgegenstand. Entsprechend könnten die vorgenomme- nen Untersuchungshandlungen nicht als objektive Ermittlung betrachtet werden. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Privatklagen erst nach Durchführung der polizeilichen Ermittlungen eingereicht und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung zurückgezogen worden seien, zumal der Rückzug erst nach den Einver- nahmen erfolgt sei, die beiden Polizisten noch als Auskunftspersonen einvernom- men worden und die Aussagen demnach immer noch vor dem Hintergrund der gel- tend gemachten Genugtuung erfolgt seien. Bei Art. 56 Bst a StPO handle es sich um eine Gültigkeitsvorschrift, welche nach Art. 141 Abs. 2 StPO die Unverwertbarkeit sämtlicher erhobener Beweismittel zur Folge habe. Um eine schwere Straftat handle es sich bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung sodann nicht. Schliesslich än- dere sich auch nichts an der Ausgangslage, ob das Berufen auf den Ausstandsgrund bereits im November 2018 oder erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 20. Juni 2019 erfolgt sei. In dieser Zeit seien keine Beweiserhebungen mehr erfolgt und das Vorverfahren sei faktisch schon abgeschlossen gewesen. Eine Verhinderung der Befangenheit sei also ohnehin nicht mehr möglich gewesen und der Schaden bereits angerichtet. Es gehe vorliegend aber auch nicht um die Beur- teilung eines Ausstandsgesuchs, sondern um die Geltendmachung der Unverwert- barkeit von erhobenen Beweisen. Die Strafprozessordnung kenne hierfür keine Ver- wirkungsfristen. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche im Zusammenhang mit dem Vorfall an der D.________(Strasse) in C.________ am 19. August 2018 erho- benen Beweise ungültig und daher nicht verwertbar (für weitere Ausführungen hierzu vgl. pag. 232 ff.; pag. 270 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet hierzu im Wesentlichen, es handle sich bei Art. 58 StPO und Art. 60 StPO um Sonderfälle von Art. 141 StPO, weil für die in Verletzung von Ausstandsvorschriften erhobenen Beweise nur eine Anfechtungs- möglichkeit geschaffen worden sei. Art. 58 Abs. 1 StPO enthalte die Aufforderung, sofort ein Gesuch um Wiederholung zu stellen, sobald die betroffene Person vom Ausstandsgrund Kenntnis erlange. Wenn nach Ablauf der in Art. 58 StPO und Art. 60 StPO genannten Fristen jederzeit die Unverwertbarkeit nach Art. 141 StPO gel- tend gemacht werden könnte, so würden damit die Fristenregelungen bei den Ausstandsgründen ausgehebelt werden. Ein Ausstandsgesuch sei ohne Verzug zu stellen, sobald die betroffene Person vom Ausstandsgrund Kenntnis habe. Wer dies trotz Kenntnis aller Umstände unterlasse, handle gegen Treu und Glauben und ver- wirke sein Recht. Dem Beschuldigten sei die Privatklägerstellung der beiden Polizis- ten seit der Zustellung der Akten am 2. November 2018 bekannt gewesen. Den Ausstandsgrund habe er aber erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 28. August 2019 (recte: 20. Juni 2019) geltend gemacht. Dies sei nicht mehr unverzüglich im Sinne von Art. 58 StPO, weshalb sich die Verteidigung nicht mehr darauf berufen könne und den Anspruch verwirkt habe. Die entsprechenden Beweismittel seien damit verwertbar. Dass es grundsätzlich besser gewesen wäre, die Befragungen von anderen Polizeibeamten durchführen zu lassen, ändere nichts daran. Aus den Einvernahmeprotokollen gehe zudem nicht hervor, dass diese in un- sachlicher Weise geführt worden seien oder den befragten Personen tendenziöse 6 oder suggestive Fragen gestellt worden seien. Im Übrigen seien die einvernomme- nen Personen durch den Vorrichter erneut befragt worden (für weitere Ausführungen hierzu vgl. pag. 250 ff.). 6.2 Theoretische Ausführungen Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 Bst. a StPO). Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Be- troffenheit vorliegt, muss die Person aber in jedem Fall so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Es wird mithin eine qualifizierte Betroffenheit verlangt. Erforderlich ist ein ableitbares, erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BOOG, Bas- ler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N 15). Die Ausstandsgründe von Art. 56 StPO können dabei, wie sich nur schon aus Art. 59 Abs. 1 Bst. a StPO ergibt, auch gegen Polizeibeamte geltend gemacht werden. Die in einer Straf- behörde tätige Person darf in eigener Sache weder ermitteln noch entscheiden. Ist die Person an einem Strafverfahren, z.B. als Opfer oder Geschädigte direkt beteiligt, ist sie aufgrund der Interessenkollision vom Verfahren grundsätzlich von vorneherein ausgeschlossen (vgl. etwa Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. Januar 2018, SB170366, E. 2.1.2.). Soweit ein allfällig gegebener Ausstandsgrund nicht schon von der betroffenen Per- son beachtet wird oder diese sich nicht für befangen hält, steht der Partei (Art. 104 StPO), d.h. der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und der Staatsanwalt- schaft sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten, soweit sie in ihren Rechten unmit- telbar betroffen sind, die Möglichkeit zu, der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ein entsprechendes Gesuch zu stellen (BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ableh- nungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Ver- zug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unver- züglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; Urteil 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2; Urteil 1B_252/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person beteiligt war, müssen auf Gesuch hin aufgehoben und – unter Beizug einer Ersatzperson – wiederholt werden. Die Partei muss ein entspre- chendes Gesuch innert 5 Tagen stellen, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erlangt hat. Unterlässt sie ein solches Gesuch, so wird die Ge- nehmigung der fraglichen Amtshandlung angenommen (BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO 7 N 1 ff.). Bei gravierenden Fällen stellt sich zwar die Frage der Nichtigkeit der Amts- handlung, ansonsten sind Amtshandlungen gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO damit bloss anfechtbar (BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N 3; vgl. analog auch HÄNER, Basler Kom- mentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 38 N 1 m.w.H). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültig- keitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO kann nur ein Delikt der Schwerkriminalität und somit ein Straftatbestand sein, bei dem als Strafe aussch- liesslich Freiheitsstrafe angedroht ist (GLESS, Basler Kommentar Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 141 StPO N 72). Verwertbar sind ferner Beweise, bei deren Erhebung «lediglich» Ordnungsvorschriften verletzt worden sind (Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Abgrenzung zwischen Gültigkeitsvorschrif- ten und Ordnungsvorschriften wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesge- richts zurückgeführt. Als Gültigkeitsvorschriften gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben. Ord- nungsvorschriften sollen demgegenüber in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen (GLESS, a.a.O., Art. 141 StPO N 67). 6.3 Erwägungen der Kammer Mit Antrag vom 28. August 2018 erklärten die Polizisten E.________ und F.________, welche sowohl den Anzeigerapport und den Wahrnehmungsbericht er- stellten sowie die massgebenden Einvernahmen durchführten, sich am Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen, mit einer For- derung auf Genugtuung von je CHF 200.00 (pag. 40 f.). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung wurden besagte Privatklagen zurückgezogen (pag. 130). Sofern die Verteidigung vorbringt, es handle sich hierbei nicht um die Geltendma- chung eines Ausstandsgesuchs, sondern um die (jederzeit zulässige) Geltendma- chung der Unverwertbarkeit erhobener Beweismittel, so kann die Kammer dieser An- sicht nicht ohne Weiteres folgen. Der Verteidigung ist zwar grundsätzlich zuzustim- men, wenn sie vorbringt, dass die Unverwertbarkeit erhobener Beweismittel in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden kann. Der vorliegende Fall gestaltet sich allerdings etwas anders. Die geltend gemachte Unverwertbarkeit der im Vorver- fahren erhobenen Beweismittel (Art. 141 Abs. 2 StPO) stützt sich auf eine (angebli- che) Verletzung der Bestimmungen zum Ausstand. Insofern können Art. 141 StPO nicht isoliert betrachtet und die Präzisierungen in Art. 58 Abs. 1 StPO und Art. 60 Abs. 1 StPO nicht unberücksichtigt gelassen werden. Vielmehr stellt sich hier ja ge- rade eben die Frage, ob aufgrund einer Verletzung der einschlägigen Ausstandsbe- stimmungen die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO anzunehmen ist. Der Einwand der Unverwertbarkeit der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel wurde von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 2019 erstmals geltend gemacht (pag. 120). Der Ausstandsgrund, auf wel- chen sich der Beschuldigte nunmehr erneut beruft (persönliches Interesse der ermit- telnden Polizisten), war diesem allerdings seit Zustellung der Verfahrensakten am 8 1. November 2018 (pag. 68), d.h. seit mehr als einem halben Jahr vor der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, bekannt. Die Geltendmachung der Befangenheit der beiden Polizeibeamten E.________ und F.________ erfolgte unter diesen Umstän- den nicht mehr unverzüglich im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO, weshalb sich die Verteidigung nicht mehr darauf berufen kann. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, wonach der Schaden selbst bei rechtzeitiger Geltendmachung be- reits angerichtet gewesen sei. Allfällige Beweiserhebungen bzw. Beweisergänzun- gen hätten durch die Staatsanwaltschaft durchaus noch angeordnet respektive vor- genommen werden können. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO selbst bei einer Verletzung der Ausstandsvorschriften nicht per se von der Unverwertbarkeit erhobener Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist. Der Kammer erschliesst sich nicht, weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, wo doch – selbst bei Vorliegen eines tatsächlichen Ausstandsgrundes – lediglich Anfechtbarkeit der hier- von betroffenen Amtshandlungen anzunehmen ist. Zwar mag sich – wie hiervor be- reits erwähnt – bei gravierenden Fällen die Frage der Nichtigkeit der fraglichen Amts- handlungen stellen, ansonsten sind diese gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO aber bloss anfechtbar (BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N 3; vgl. analog auch HÄNER, a.a.O., Art. 38 N 1 m.w.H). Insofern relativiert Art. 60 Abs. 1 StPO den in Art. 141 Abs. 2 StPO festgehaltenen (allgemeinen) Grundsatz, wonach Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, per se unverwertbar sind, sofern diese nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat dienen. Im Übrigen stellt sich die Kammer ohnehin die Frage, ob sich die beiden Polizeibe- amten überhaupt als Privatkläger konstituieren und damit am Verfahren beteiligen konnten. Vorausgesetzt wird hierfür nämlich (grundsätzlich) Geschädigteneigen- schaft und gemäss Legaldefinition von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 18 ff. und Art. 118 StPO N 2). Ob dies vorliegend der Fall ist, darf bezweifelt werden, kann aber letztlich offen- bleiben. Denn selbst bei Annahme eines Ausstandsgrunds nach Art. 56 Bst. a StPO ist vorliegend kein gravierender Fall gegeben, welcher ausnahmsweise die Nichtig- keit bzw. direkte Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise zur Folge hätte (anstelle der in Art. 60 Abs. 1 StPO vorgesehenen Anfechtbarkeit). Auch die Kammer schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft an, wonach es grundsätzlich besser gewesen wäre, die Befragungen der beteiligten Personen an einen anderen Polizeibeamten zu delegieren. Aus den vorliegenden Einvernahme- protokollen und dem Anzeigerapport (der Wahrnehmungsbericht ist i.d.R. immer et- was subjektiver gefärbt) geht aber nicht hervor, dass das polizeiliche Ermittlungsver- fahren in unsachlicher Weise geführt, den befragten Personen (insbesondere dem Beschuldigten) tendenziöse oder suggestive Fragen gestellt wurden oder die vorge- nommenen Ermittlungshandlungen stark persönlich gefärbt gewesen wären. Damit gelangt auch die Kammer zum Ergebnis, dass die fraglichen Beweismittel verwertbar sind. 9 7. Ausgangslage 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 11. Januar 2019 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. Januar 2019 u.a. folgender Sach- verhalt vorgeworfen (pag. 70): Der Beschuldigte gefährdete als Lenker eines Personenwagens durch das Überholen eines anderen Personenwagens innerorts zwei Fahrradfahrer, welche sich auf der Gegenfahrbahn befanden. Der hin- tere Fahrradfahrer musste deswegen absteigen und nach rechts ausweichen. Der Beschuldigte setzte daraufhin seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit fort. Kurz darauf, im Bereich einer verkehrsberu- higenden Insel mit Fussgängerstreifen schnellte sein Fahrzeug einem Patrouillenwagen der Polizei, welches dabei war, die Fahrbahnverengung links zu umfahren, entgegen. Der Lenker des Patrouillen- fahrzeugs leitete eine Vollbremsung ein und zog das Fahrzeug nach rechts, wo es zum Stillstand kam. Der Beschuldigte leitete, als er das Polizeifahrzeug erblickte, für mindestens fünf Meter ebenfalls eine Vollbremsung ein, wodurch kurzzeitig eine Wolke aus Bremsstaub entstand und sein Fahrzeug kam schlussendlich ca. 1.5 Meter vor dem schräg stehenden Patrouillenwagen zum Stillstand. Der Beschul- digte schuf durch seine Fahrweise eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und nahm diese auch in Kauf. 7.2 Beweisergebnisse der Vorinstanz Hinsichtlich des Vorwurfs des Überholens auf gerader Strecke innerorts trotz Gegen- verkehrs gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass zur Würdigung des Sachver- halts lediglich die beiden Zeugenaussagen vorliegen würden, welche weder in sich noch im Abgleich zueinander stimmig seien. Es würden keine gesicherten Erkennt- nisse vorliegen, die deutlich überwiegend für die eine oder andere Variante sprechen würden, zumal die beiden Fahrradfahrer unbekannt seien und deren Sichtweise, ob sie durch das Fahrmanöver des Beschuldigten gefährdet worden seien, nicht akten- kundig sei. Es sei in dubio pro reo daher von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 161). Betreffend den Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sichtver- hältnisse hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die starke Bremsung des Be- schuldigten sei ein starkes Indiz dafür, dass er die Geschwindigkeit nicht den ent- sprechenden Verhältnissen angepasst habe. Ein weiterer Beweis sei der Bericht des Unfalltechnischen Dienstes (UTD). Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die überblickbare Strecke (Sichtweite) für ein Überhohlmanöver unzureichend gewesen sei. Es sei daher aufgrund der Abklärungen des UTD und der Aussagen der betei- ligten Personen davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit nicht den Sichtver- hältnissen angepasst worden sei (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 162). 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Überholen auf gerader Strecke innerorts, trotz Gegenverkehrs Die Verteidigung bringt hierzu im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob die Fahrradfahrer tatsächlich gefährdet worden seien. Es müsse beachtet werden, dass die Aussagen der Zeugen G.________ und H.________ weder in sich noch zueinander stimmig 10 seien. Die Unvereinbarkeit der Aussagen der beiden Zeugen mit den dokumentierten Gegebenheiten führe zu der Schlussfolgerung, dass die Situation mit dem Überholen nicht rechtsgenüglich beurteilt werden könne. Einzig die Fahrradfahrer könnten be- urteilen, ob sie tatsächlich gefährdet gewesen seien. Unter diesen Umständen könne kein Schuldspruch erfolgen und es sei in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen (pag. 272 f.) Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu zusammengefasst vor, dass gestützt auf die Aussagen von H.________ und die Bestätigung des Beschuldigten, wonach die Dokumentation des UTD zutreffe, klar davon auszugehen sei, dass das Überhol- manöver so stattgefunden habe, wie dies von H.________ angegeben worden sei. Die nötige Sichtweite für ein Überholen hätte – selbst wenn auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werde – 155,71 Meter betragen. Klar sei auch, dass sich im Bereich des Überholmanövers zwei Velofahrer befunden hätten und diese gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H.________ und G.________ gefährdet worden seien. Dies habe der Beschuldigte denn auch bestätigt, indem er ausgesagt habe, es seien beim Überholmanöver zwei Fahrrad- fahrer entgegengekommen und er habe sie vielleicht ein wenig gefährdet. Dass er seine Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgeschwächt habe, ändere daran nichts. Es sei auf die tatnächsten Aussagen abzustellen. Auf die Aussagen des Beifahrers könne nicht abgestellt werden, da seine Aufmerksamkeit offensichtlich auf sein Handy konzentriert gewesen sei (pag. 253 f.) 8.2 Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse Die Verteidigung bringt hierzu zusammengefasst vor, dass der Anzeigerapport und der Wahrnehmungsbericht als subjektive Beweismittel betrachtet und gewürdigt wer- den müssten. Gegen den Wahrheitsgehalt der Äusserungen im Anzeigerapport und Wahrnehmungsbericht spreche, dass beide Aussagen erst über einen Monat später gemacht worden seien und zwischen den beiden Privatklägern offensichtlich ein Austausch stattgefunden habe (pag. 127, Z. 1 f.). Der Beschuldigte habe demge- genüber nicht die gleichen Möglichkeiten gehabt; seine Aussagen seien unmittelbar nach dem Vorfall und ohne jegliche Vorbereitung erfolgt. Die Aussagen der Privat- kläger würden sodann Aggravierungstendenzen aufweisen und die Bemerkung auf Seite 5 des Anzeigerapports betreffend Befragung der Anwohner diene lediglich der Stimmungsmache. Die Vorinstanz ziehe zur Unterlegung der Schilderung der beiden Privatkläger die Aussagen des Zeugen H.________ zur Endposition der Fahrzeuge hinzu. Er habe die Situation mit dem Bremsen vor der Verkehrsinsel allerdings nicht gesehen. Eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Beifahrers habe die Vorinstanz unterlassen. Diese seien jedoch glaubhaft und es sei darauf hinzu- weisen, dass die beiden unmittelbar nach dem Vorfall von der Polizei getrennt und unabhängig voneinander befragt worden seien. Es sei um ein Vielfaches wahr- scheinlicher, dass der Beschuldigte ein Bremsmanöver habe einleiten müssen, weil die Polizei die Insel trotz Vortrittsrecht des Gegenverkehrs umfahren habe. Dass eine Person stark abbremsen müsse, bedeute nicht in jeder Situation, dass ihre Ge- schwindigkeit nicht den Umständen angepasst gewesen sei. Der eingeholte Bericht des UTD vermöge das angebliche Nichtanpassen der Geschwindigkeit nicht nahe- zulegen, zumal er sich nicht auf die Angaben des Beschuldigten stütze, worauf aber 11 in dubio pro reo abzustellen sei. Die Vorinstanz habe schliesslich auch nicht berück- sichtigt, dass sämtliche im Bericht des UTD aufgeführten Geschwindigkeiten nur ge- schätzt seien (pag. 235 ff.; pag. 271 ff.) Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet hierzu im Wesentlichen, dass die Schilde- rungen im Anzeigerapport und im Berichtsrapport – selbst unter dem Blickwinkel von Aussagen einer Auskunftsperson – mit den ersten Aussagen des Beschuldigten weitgehend übereinstimmen würden und daher glaubhaft seien. Gestützt auf die Ab- klärungen des UTD und die Aussagen der beteiligten Personen sei davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen ange- passt habe und er durch seine Fahrweise eine ernstliche Gefahr für andere Ver- kehrsteilnehmer geschaffen habe (pag. 254). 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 19. August 2018, um 15:45 Uhr, in C.________ auf der D.________(Strasse) in Fahrtrichtung C.________ mit einem schwarzen I.________ mit Kennzeichen .________ unterwegs gewesen ist und dabei das Fahrzeug der Zeugen H.________ und G.________ überholte. Un- bestritten ist weiter, dass sich dabei auf der Gegenfahrbahn zwei Fahrradfahrer be- fanden. Vom Beschuldigten nicht bestritten ist ferner, dass er nach dem besagten Überholmanöver wieder auf seine Fahrspur gelangte, weiterfuhr und dann ein Pa- trouillenfahrzeug der Polizei erblickte, welches eine verkehrsberuhigende Insel um- fuhr. Sowohl der Beschuldigte als auch das Patrouillenfahrzeug leiteten daraufhin ein Bremsmanöver ein, wobei das Patrouillenfahrzeug nach der Verkehrsinsel gegen rechts gezogen wurde und der Beschuldigte sein Fahrzeug ca. 1.5 Meter vor dem Patrouillenfahrzeug anhielt. Bestritten ist demgegenüber, wo der Beschuldigte das Fahrzeug der Zeugen H.________ und G.________ überholte, wo sich im Rahmen des Überholmanövers die beiden Fahrradlenker befanden und ob diese durch be- sagtes Manöver gefährdet wurden. Im Weiteren wird bestritten, dass der Beschul- digte mit überhöhter respektive einer nicht den Sichtverhältnissen angepassten Ge- schwindigkeit seine Weiterfahrt fortsetzte bzw. auf die verkehrsberuhigende Insel und damit auf das Patrouillenfahrzeug der Polizei zufuhr. 10. Beweismittel Der Kammer liegen der Anzeigerapport vom 26. September 2018 (pag. 11 ff.), der Berichtsrapport vom 18. September 2018 (pag. 37 ff.) und die Dokumentation des UTD vom 20. September 2018 vor (pag. 48 ff.). In den Akten befinden sich weiter die im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens beim UTD angeforderten Situations- pläne der D.________(Strasse) in C.________ (pag. 211 ff.) sowie die von der Ver- teidigung mit Eingaben vom 11. März 2019 und 5. Juni 2019 eingereichten Karten- ausschnitte von Google Maps (mit handschriftlichen Bemerkungen bzw. Zeichnun- gen; pag. 103 f.; pag. 110 f.). Ferner liegen der Kammer die Aussagen der beiden Polizeibeamten E.________ (pag. 124 f.) und F.________ (pag. 126 f.), der Zeugen H.________ (pag. 26 ff.; pag. 131 f.) und G.________ (pag. 133), der Auskunftsperson bzw. später Zeugen J.________ (pag. 22 ff.; pag. 128 f.) sowie des Beschuldigten (pag. 16 ff.; 122 f.) vor. 12 Bei den hiervor genannten Beweismitteln handelt es sich grundsätzlich allesamt um subjektive Beweismittel, sofern im Rahmen der Dokumentationen bzw. Situations- pläne des UTD bzw. der Kantonspolizei Bern nicht rein situations- und ortsbedingte Gegebenheiten wiedergegeben werden. Ausnahmsweise erachtet die Kammer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch den Anzeigerapport und den Be- richtsrapport als subjektive Beweismittel, zumal sie von den später als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligten Polizisten verfasst wurden. Auf die entsprechenden Beweismittel wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen. Dabei ist anzu- merken, dass die Vorinstanz die im Verfahren gemachten Aussagen der beteiligten Personen teilweise ungenügend gewürdigt bzw. ins Verfahren eingebracht hat (ins- besondere betreffend den Vorwurf des Überholens auf gerader Strecke). Dies wird nunmehr nachzuholen sein. Im Rahmen der Beweiswürdigung zum ersten Vorfall wird demnach zunächst auf die einzelnen Beteiligten eingegangen, bevor eine Ge- samtwürdigung erfolgt. Für den zweiten Vorfall ist eine solche Aufteilung demge- genüber nicht notwendig. 11. Theoretische Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung und Aussagenana- lyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 und 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 153; pag. 157 f.). 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Vorweg ist festzuhalten, dass die Kammer gestützt auf die vorliegenden Beweismittel (insbesondere die Dokumentation des UTD vom 18. September 2018, pag. 37 ff. sowie die beim UTD angeforderten Situationspläne, pag. 211 ff.) zu folgenden Er- kenntnissen gelangt: Die D.________(Strasse) verläuft durch C.________ und ist (gemäss vorliegenden Kartenausschnitten) ohne links- und rechtsseitige Trottoirs rund sechs Meter breit. Im Bereich der Fussgängerstreifen bzw. der durchgezogenen weissen Sicherheitslinie vor den jeweiligen Fussgängerstreifen ist die D.________(Strasse) hingegen rund vier Meter breit (pag. 212 ff.). Auf dem Trottoir bei besagter Sicherheitslinie befindet sich ein Pfosten, welcher linksseitig rund einen Meter und rechtsseitig rund fünf Meter vom Strassenrand entfernt ist (Fahrtrichtung C.________, pag. 212). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf besagtem Streckenabschnitt der D.________(Strasse) 50 km/h. Die Fahrbahn war trocken und das Wetter sonnig (pag. 14). Der Beschuldigte war am 19. August 2018 unbestrittenermassen in einem I.________ unterwegs. Es ist ge- richtsnotorisch, dass es sich hierbei um ein sehr leistungsstarkes Fahrzeug handelt, welches rund zwei Meter breit ist (inkl. Seitenspiegel). 12.2 Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs 12.2.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt zwei Mal einvernom- men. Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei, gut eine Woche nach 13 dem Vorfall, gab er hinsichtlich des Überholens auf gerader Strecke noch zu Proto- koll, es sei eine «blöde» Aktion gewesen, dass er so überholt habe, dies weil er in dieser Zone vielleicht nicht habe überholen dürfen (pag. 18, Z. 85 f.). Er bestätigte sodann, dass er die Fahrradfahrer «vielleicht leicht» (pag. 18, Z. 73) bzw. (auf Nach- frage des befragenden Polizisten) den Gegenverkehr «ein wenig» gefährdet habe («Ja genau. Das habe ich ja so gesagt»; pag. 19, Z. 47 ff.). Weiter gestand der Be- schuldigte ein, dass sich sein Beifahrer dabei «vielleicht ein wenig beängstigt» ge- fühlt habe (pag. 19, Z. 51 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zehn Monate später relativierte der Beschuldigte seine diesbezüglichen Aussagen jedoch dahingehend, dass die beiden Fahrradfahrer nicht in der Verengung gewesen seien und er sie nicht gefährdet habe (pag. 122, Z. 26 f. und Z. 33 f.). Er habe zuerst alles angeschaut und sei sich sicher gewesen, dass er überholen könne (pag. 122, Z. 39 f.). Diese Gewissheit zehn Monate nach dem Ereignis erstaunt, wenn man demgegenüber die hiervor genannten tatnächsten Aussagen berücksichtigt, wonach sich der Beschuldigte offenbar doch nicht so sicher gewesen ist, ob er zu Unrecht überholte, allenfalls Fahrradfahrer «leicht gefährdete» und sich sein Beifahrer mög- licherweise «ein wenig beängstigt» gefühlt habe. Es ist notorisch, dass die tatnächs- ten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einver- nahmen gemacht werden. Plausible Gründe, weshalb der Beschuldigte von seinen tatnächsten Aussagen abgewichen ist, sind den Akten jedenfalls keine zu entneh- men. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass das andere Fahrzeug vielleicht 20 bis 25 km/h gefahren sei und er dieses mit höchstens 40 km/h überholt habe (pag. 17, Z. 40 und Z. 50). Die Ge- schwindigkeitsangaben des Beschuldigten vermögen aber bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil so alleine der Überholweg – ohne Berücksichtigung des Gegen- verkehrs – bereits etwa 68 Meter betragen hätte (pag. 50; pag. 64) und dies mit einigen seiner Streckenangaben nicht übereinstimmt. Der ortskundige Beschuldigte zeichnete nämlich auf diversen Kartenausschnitten diejenigen Stellen ein, wo er das Überholmanöver gestartet bzw. beendet habe und wo sich hierbei die zwei Fahrrad- fahrer befunden hätten. Anlässlich seiner ersten Einvernahme zeichnete er den Be- ginn des Überholmanövers nach der Abzweigung D.________(Strasse)/K.________ (Weg) (soweit erkennbar: kurz nach der Fahrbahnverengung und dem Fussgänger- streifen) sowie dessen Ende kurz vor der Abzweigung D.________(Strasse)/L.________ (Weg) ein (pag. 21; die Unterschrift auf besagtem Dokument verweigerte er allerdings). Im Rahmen des mit Eingabe vom 11. März 2019 eingereichten Google-Maps Auszugs liess er den Beginn des Überholmanö- vers etwa auf gleicher Höhe, dessen Ende allerdings erst nach der Abzweigung D.________(Strasse)/L.________(Weg) (etwa auf Höhe des Fussgängerstreifens) einzeichnen (pag. 103). Schliesslich gab er mit Eingabe vom 5. Juni 2019 erneut einen Google-Maps Auszug zu den Akten, in welchem die Position des Beschuldig- ten nach dem Überholmanöver auf der D.________(Strasse) etwa in der Mitte zwi- schen Fussgängerstreifen und Bushaltestelle eingezeichnet war und die Position der Fahrradfahrer linksseitig nur wenig vor seinem eingezeichneten Fahrzeug (pag. 110). Er wiederholte in seinen Eingaben auch, dass das Überholmanöver erst nach dem K.________(Weg) stattgefunden habe (pag. 101; pag. 108). Die Angaben des 14 Beschuldigten zum besagten Manöver sind jedoch nicht stimmig. So machte er ei- nerseits widersprüchliche Angaben zu der Länge der vom Fahrmanöver betroffenen Strecke (pag. 21; pag. 103; pag. 110). Andererseits hätte er das Fahrmanöver auch nicht bereits an der von ihm mit Eingabe vom 5. Juni 2019 bezeichneten Stelle be- endet haben können (pag. 110), wenn auf seine Aussagen zur Geschwindigkeit und auf seine Behauptung, wonach das Fahrmanöver erst nach dem K.________(Weg) stattgefunden habe, abgestellt würde. Die benötigte Strecke zum Überholen hätte – gemäss Dokumentation des UTD – nämlich rund 68 Meter betragen (ausgehend von den Geschwindigkeitsangaben des Beschuldigten, pag. 64). Die in besagter Eingabe bezeichnete Strecke war allerdings wesentlich kürzer. Die vom Beschuldigten im Rahmen seiner Eingabe vom 11. März 2019 eingezeichnete Strecke war hinsichtlich ihrer Länge zwar für ein Überholmanöver mit besagten Geschwindigkeiten geeignet, allerdings wären ihm dann – gleich zu Beginn des Manövers – die beiden Fahrrad- fahrer im Weg gestanden (Gegenverkehr), welche der Beschuldigte nur unweit des angeblichen Startpunkts eingezeichnet hatte (pag. 103; pag. 110). Insgesamt kann betreffend das Aussageverhalten des Beschuldigten festgehalten werden, dass seine Aussagen doch einige nicht unwesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten und daher keine konsequente Abfolge konstruiert werden kann. Hinsicht- lich des Überholens auf gerader Strecke kann deshalb nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. 12.2.2 Zu den Aussagen des Zeugen J.________ Vorweg ist betreffend den Zeugen J.________ festzuhalten, dass es sich um einen Freund des Beschuldigten handelt, welcher im Rahmen der nunmehr zu beurteilen- den Vorwürfe nachgewiesenermassen Beifahrer gewesen ist. Für eine Absprache des Zeugen J.________ mit dem Beschuldigten bestehen nach Auffassung der Kammer – zumindest hinsichtlich der tatnächsten Aussagen – keine Anhaltspunkte, zumal die beiden kurz nach dem Vorfall (ca. 30 Minuten) getrennt voneinander ein- vernommen wurden und der Zeuge J.________ den Beschuldigten hierbei auch be- lastete. Auf Frage nach dem besagten Fahrmanöver gab der ortskundige Zeuge J.________ im Rahmen seiner ersten Einvernahme zunächst an, dass dieses «zwi- schen dem ersten und zweiten inseli. Nach dem K.________(Weg)» stattgefunden habe (pag. 23, Z. 52). Der überholte Personenwagen sei beim Überholmanöver am rechten Strassenrand vor einer seitlichen Insel gestanden und zwischen der Insel und dem überholten Personenwagen hätten etwa noch zwei Fahrzeuge Platz gehabt (pag. 23, Z. 56 f.). Er gab ferner zu Protokoll, dass der Beschuldigte schneller gefah- ren sei als erlaubt, ca. 70 km/h (pag. 23, Z. 66 f.). Auch habe er sich im Rahmen des Fahrmanövers «unwohl» gefühlt, da jemand über die Strasse gehen und es einen Unfall hätte geben können (pag. 24, Z. 75 f.). Der Zeuge J.________ konnte zum ersten Vorfall damit einige Angaben machen. Diese sind aber teilweise bereits in sich widersprüchlich. Wenn das überholte Fahrzeug im Zeitpunkt des Überholmanövers tatsächlich vor einer seitlichen Insel gestanden hätte, so müsste das Überholmanö- ver bereits vor dem K.________(Weg) bzw. etwa auf dessen Höhe (und nicht erst danach) begonnen haben. Auf der fraglichen Strecke D.________(Strasse) Fahrt- richtung C.________ befindet sich nämlich nur eine rechtsseitige verkehrsberuhi- gende Insel (pag. 213). Hinzu kommt, dass sich der Zeuge J.________ anlässlich 15 der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf einmal nicht mehr an das Überholmanö- ver zu erinnern vermochte (pag. 128, Z. 20 f.; Z. 26 f.) und etwa erst auf erneute Nachfrage eine Schätzung zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten ab- gab (pag. 128, Z. 40; pag. 129 Z. 21 f.). Auch zur Übersichtlichkeit der Strasse konnte er keine Angaben mehr machen, da er am Handy gewesen sei und er dann einfach mitbekommen habe, wie sie gebremst hätten (pag. 128, Z. 42 f.). Diese Änderung im Aussageverhalten ist nach Ansicht der Kammer wohl damit zu erklären, dass der Zeuge J.________ mit dem Beschuldigten befreundet ist und daher darum bemüht war, ihn nicht allzu sehr zu belasten. Auf seine Aussagen kann aufgrund dessen nicht unbesehen abgestellt werden. 12.2.3 Zu den Aussagen der Zeugen H.________ und G.________ Beim Zeugen H.________ handelt es sich um den Fahrer des überholten Fahrzeugs. Soweit aus den Akten ersichtlich, kannte er den Beschuldigten vorgängig nicht. Er ist am vorliegenden Verfahren nicht als Partei beteiligt und war – gemäss eigenen Angaben – aufgrund des Fahrmanövers des Beschuldigten nicht konkret gefährdet. Den Akten und Aussagen der Beteiligten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach der Zeuge H.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Der Zeuge H.________ machte im Rahmen des Verfahrens relativ detaillierte Angaben. So zeichnete er auf Nachfrage die angebliche Überholstrecke des Beschuldigten und die Position der beiden Fahrradfahrer auf den vorgelegten Kartenausschnitten ein. Ersteres wurde von der Vorinstanz in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung aber nicht aufgegriffen, obwohl dies zur Beurteilung des Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung ist. Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, die Widersprüche in den Aussagen des Zeugen H.________ in sich und im Abgleich mit der Zeugin G.________ (vgl. sogleich) wiederzugeben. Eine allfällige Gefährdungslage der bei- den Fahrradfahrer lässt sich allerdings nur ermitteln, wenn zuverlässige örtliche An- haltspunkte betreffend das im Grundsatz unbestrittene Überholmanöver getroffen werden können. Der Zeuge H.________ gab hierzu an, der Beschuldigte sei nach dem Überholmanöver nicht mehr auf die rechte Strassenseite eingebogen, habe durchgezogen und sei gleich an der verkehrsberuhigenden Insel vorbeigefahren. Erst dann sei er wieder rechts eingebogen (pag. 28, Z. 108 ff.). Nach den Fahrrad- fahrern habe der Beschuldigte mehr an die rechte Strassenseite gezogen und sei schnell aus ihrem Blickfeld gewesen (pag. 29, Z. 158 ff.). Er zeichnete das von ihm geschilderte Manöver bzw. einzelne Teile hiervon auf den ihm vorgelegten Karten- ausschnitten ein. So etwa, dass der Beschuldigte ca. auf Höhe der zweiten linkssei- tigen Abzweigung der D.________(Strasse) (Fahrtrichtung C.________) auf die Ge- genfahrbahn ausgeschwenkt sei, die beiden noch vor der nächsten linksseitigen Ab- zweigung auf gleicher Höhe gewesen seien und der Beschuldigte bei der Abzwei- gung K.________(Weg) wieder auf seine Fahrbahn eingebogen sei (pag. 34). Unklar ist in diesem Zusammenhang die vom Zeugen H.________ gemachte Markierung (Kreuz), als er auf Nachfrage der Polizei Start- und Endpunkt des Manövers ein- zeichnen sollte. Dem Kartenausschnitt ist nämlich nur ein Kreuz zu entnehmen (pag. 32). Weiter machte der Zeuge H.________ widersprüchliche Angaben zu den gefah- renen Geschwindigkeiten. So sprach er zunächst davon, dass er ca. 40 km/h gefah- ren sei und es auch 35 km/h gewesen sein könnten (pag. 27, Z. 50), wobei der Ge- 16 schwindigkeitsunterschied zum Beschuldigten wohl schon 20 km/h bis 30 km/h ge- wesen sei (pag. 29, Z. 153 f.). Später gab er demgegenüber zu Protokoll, er sei vielleicht mit knapp 50 km/h unterwegs gewesen (pag. 131, Z. 44). Einige Wider- sprüche bzw. Unstimmigkeiten finden sich ferner in seinen Aussagen zu den beiden Fahrradfahrern bzw. deren Position und Reaktion im Rahmen des besagten Über- holmanövers. Anlässlich seiner ersten Einvernahme zeichnete er die Position der beiden Fahrradfahrer noch auf der Gegenfahrbahn kurz vor der Verengung bzw. dem Fussgängerstreifen vor der rechtsseitigen Abzweigung K.________(Weg) ein (pag. 33 f.). Später gab er jedoch zu Protokoll, die Frau sei rechts weggefahren und deshalb wisse er, dass sie schon über den Fussgängerstreifen gefahren sei, sie seien bei der Verengung schon durch gewesen. Die Frau sei dann nach rechts und der Mann habe nach dem Fussgängerstreifen angehalten (pag. 131, Z. 25 ff.). Weiter führte er zunächst noch aus, dass der hintere Fahrer abgestiegen sei und bei einer Böschung bei einem Haus ein wenig nach rechts an den Strassenrand habe auswei- chen müssen. Die Ausweichmöglichkeit sei aufgrund eines Busches nicht gross ge- wesen (pag. 27, Z. 28 ff.). Nur kurze Zeit später erklärte er, die Fahrradfahrer hätten aufgrund des Bordsteinrandes nicht ausweichen können (pag. 29, Z. 148 f.). Auch wenn sich hierzu doch einige Unstimmigkeiten ergeben, so geht aus seinen Aussa- gen im gesamten Verfahren deutlich hervor, dass er die beiden Fahrradfahrer auf- grund des Manövers des Beschuldigten als gefährdet erachtete. Dies hat er überdies auch explizit bejaht («Ja. Dies war das gefährlichste an dieser Situation», pag. 29; «Ich denke, dass die Fahrradfahrer kurz geschockt waren und diese fuhren danach weiter. Sie waren sicherlich sehr überrascht», pag. 29, Z. 138 f.; «Die Velofahrer hatten Angst wegen der Geschwindigkeit des I.________», pag. 131, Z. 30). Der guten Ordnung halber ist sodann festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – in den Aussagen des Zeugen H.________ zum Geschlecht der beiden Fahrradfahrer kein Widerspruch zu erkennen ist. So sprach er nämlich durchwegs davon, dass die Frau vorne und der Mann hinten gefahren sei (pag. 27, Z. 33; pag. 131, Z. 20 ff.). Im Übrigen hätte es sich hierbei ohnehin um eine vernachlässigbare Nebensächlichkeit gehandelt. Die Aussagen des Zeugen H.________ fielen nach dem Gesagten im Wesentlichen glaubhaft aus. Dennoch ist aufgrund einiger Unstim- migkeiten und Widersprüche nicht unbesehen darauf abzustellen. Die Zeugin G.________ wurde lediglich einmal zum besagten Vorfall befragt (pag. 133), wobei die Befragung sehr kurz ausfiel. Im Wesentlichen gab die Zeugin G.________ zu Protokoll, dass sie mit einem Töff gerechnet habe und dann ein Auto gekommen sei. Sie habe dann die beiden Velofahrer gesehen, wobei die Frau auf dem Velo weitergefahren sei und der Mann angehalten habe. Sie habe sich dabei gedacht «uiuiui». Es sei ein älteres Paar gewesen, welches sich aufgrund des gerin- gen Platzes sicher bedroht gefühlt habe. Die beiden hätten schon noch mehr auf die Seite ausweichen können, aber es seien halt Velofahrer gewesen (pag. 133, Z. 14 ff.). Der I.________ sei sicher schnell gefahren, sie selber seien normal schnell ge- fahren, vielleicht 50 km/h. Sie habe aber nicht auf den Tacho geschaut und wisse es nicht genau (pag. 133, Z. 25 ff.). Die Zeugin G.________ schilderte den Sachverhalt zwar nur kurz, war betreffend die Gefährdung der beiden Fahrradfahrer aber relativ klar («Ich habe einfach die Velofahrer gesehen und gedacht uiuiui», pag. 133, Z. 19). 17 Sie gab zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste (etwa betreffend die gefahrene Ge- schwindigkeit), gab Nebensächlichkeiten zu Protokoll («Aber ich habe eigentlich mit einem Töff gerechnet», pag. 133, Z. 15) und versuchte auch nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten. So gab sie etwa an, dass die beiden Fahrradfahrer schon mehr auf die Seite hätten ausweichen können. Den Akten und Ausführungen sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Zeugin G.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Auf ihre Aussagen kann daher grundsätzlich abgestellt werden. 12.2.4 Gesamtwürdigung Es stellt sich nach Ansicht der Kammer zunächst die Frage, wo der Beschuldigte das unbestrittenermassen durchgeführte Überholmanöver begonnen bzw. beendet hat. Die hierzu vorliegenden Aussagen der beteiligten Personen unterscheiden sich da- hingehend, dass der Zeuge H.________ behauptete, dieses sei noch vor dem K.________(Weg) gewesen, wobei der Beschuldigte dann aber auf der linken Spur bis nach der rechtsseitigen verkehrsberuhigenden Insel auf Höhe K.________(Weg) «durchgezogen» habe (pag. 28, Z. 108 ff.). Der Beschuldigte und sein Beifahrer, Zeuge J.________, gaben demgegenüber – zumindest auf den ersten Blick – über- einstimmend zu Protokoll, dass das Manöver erst nach dem K.________(Weg) er- folgt sei. Wie hiervor bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 12.2.1), sind die Aussagen des Beschuldigten zu besagtem Manöver aber bereits in sich widersprüchlich. Er machte nicht nur unterschiedliche Angaben zum Beginn bzw. Ende des Manövers. Es wären ihm diesfalls (bei Beginn des Manövers nach der Abzweigung K.________(Weg)) auch die beiden Fahrradfahrer im Weg gewesen, welche sich – gemäss seinen ei- genen Angaben – linksseitig auf der D.________(Strasse) etwa mittig zwischen den Abzweigungen K.________(Weg) und L.________(Weg) befunden hätten. Im Übri- gen wäre das von ihm gemäss Eingabe vom 5. Juni 2019 eingezeichnete Manöver auf solch kurzer Strecke nicht möglich gewesen, da für ein solches – gemäss Be- rechnungen des UTD (ausgehend von den Geschwindigkeitsangaben des Beschul- digten) – eine Strecke von rund 68 Meter nötig gewesen wäre (pag. 50; pag. 64). Die Aussagen des Zeugen J.________ vermögen sodann diejenigen des Beschuldigten nicht zu stützen. So gab er zwar an, das Manöver habe zwischen der ersten und zweiten Insel bzw. nach dem K.________(Weg) stattgefunden. Auf Frage präzisierte er jedoch, dass das überholte Fahrzeug beim besagten Manöver vor einer seitlichen Insel gestanden sei und zwischen dem Fahrzeug und der Insel etwa noch zwei Fahr- zeuge Platz gehabt hätten (pag. 23, Z. 56 f.). Auf der Fahrtseite des Beschuldigten hat es auf dem zu interessierenden Streckenabschnitt nur eine rechtsseitige ver- kehrsberuhigende Insel (etwa auf Höhe K.________(Weg)). Wenn sich das über- holte Fahrzeug im Zeitpunkt des Manövers etwa zwei Wagenlängen vor dieser seit- lichen Insel befunden hat, dann hat das Überholmanöver des Beschuldigten doch vor der linksseitigen Abzweigung K.________(Weg) bzw. vor der dort folgenden Ver- engung stattgefunden oder zumindest begonnen. Diese Variante lässt sich denn auch mit der Schilderung des Zeugen H.________ vereinbaren, wonach das Über- holmanöver bereits vor besagter Verengung (Höhe K.________(Weg)) stattgefun- den habe, der Beschuldigte allerdings vor der verkehrsberuhigenden Insel nicht mehr auf seine Fahrbahn eingebogen sei. Betreffend das besagte Überholmanöver 18 stellt die Kammer nach dem Gesagten auf die Aussagen des Zeugen H.________ und die Präzisierung des Zeugen J.________ ab. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen H.________ zwar als einerseits in sich sowie andererseits als zu den Aussagen seiner Beifahrerin (Zeugin G.________) widersprüchlich bezeichnet und infolgedessen die Gefährdung der beiden Fahrrad- fahrer als nicht erstellt erachtet. Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht ansch- liessen. Wie hiervor bereits erwähnt, sind die Aussagen des Zeugen H.________ nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – hinsichtlich des Geschlechts bzw. der Reihenfolge der Fahrradfahrer widersprüchlich, sondern in Bezug auf deren exakte Position während des Manövers bzw. deren Ausweichmöglichkeiten. Dass es hierzu Abweichungen geben kann, erscheint mit Blick darauf, dass der Zeuge H.________ als Autofahrer selbst am Verkehr (als überholtes Fahrzeug) beteiligt war, durchaus erklärbar. Er gab die Position der Fahrradfahrer aber stets im Bereich der Verengung bzw. des Fussgängerstreifens an. Damit waren seine Aussagen im Kern stets gleich- bleibend, während die Angaben des Beschuldigten zur Position der beiden Fahrrad- fahrer nicht zu überzeugen vermögen. Sodann betonten die Zeugen H.________ und G.________ ausdrücklich die Gefährlichkeit des Überholmanövers für die bei- den Fahrradfahrer (Zeuge H.________: «Ja. Dies war das gefährlichste in dieser Situation», pag. 29, Z. 126; «Ich denke, dass diese Fahrradfahrer kurz geschockt waren», pag. 29, Z. 138 f.; Zeugin G.________: «Ich habe einfach die Velofahrer gesehen und gedacht uiuiui», «Sie haben sich sicher bedroht gefühlt wegen dem geringen Platz», pag. 133, Z, 19 ff.). Bereits diese übereinstimmenden Aussagen lassen auf eine nicht unerhebliche effektive Gefährdung schliessen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Zeuge H.________ von einem jungen Paar und die Zeugin G.________ von einem älteren Paar sprach. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer nämlich um eine durch Zeitablauf erklärbare Abwei- chung, lag zwischen dem Vorfall und der entsprechenden Befragung doch immerhin knapp ein Jahr. Darüber hinaus handelt es sich auch um einen vernachlässigbaren Nebenpunkt, welcher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts über die tatsächliche Gefährdung der beiden Fahrradfahrer auszusagen vermag. Darüber hinaus gab auch der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme zu, dass er die beiden Velofahrer «vielleicht leicht» bzw. ein wenig gefährdet habe (pag. 18, Z. 73, pag. 19, Z. 49). Er erklärte auch, es sei eine «blöde» Aktion gewesen, dass er überholt habe (pag. 17, Z. 32). Dass er seine Aussagen später relativierte und die Verkehrssituation vor seinem Manöver auf einmal eingehend überprüft haben will, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Es ist auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten abzustellen, da diese glaubhafter erscheinen und betreffend die Ge- fährdung der beiden Fahrradfahrer auch mit den Aussagen der Zeugen H.________ und G.________ übereinstimmen. Hinzu kommt, dass sich auch der Beifahrer des Beschuldigten – gemäss eigenen Angaben – während des besagten Manövers un- wohl fühlte («Nein ich habe mich unwohl gefühlt. Es könnte ja jemand über die Strasse gehen und dann käme es zum Unfall», pag. 24, Z. 75 f.). Dass die Situation vorab genau überschaut und überprüft bzw. das besagte Manöver sicher war, kann indes auch mit Blick auf die Aussagen des Zeugen J.________ nicht geglaubt wer- den. Zwar relativierte auch er im Verlaufe des Verfahrens seine Aussagen und will auf einmal nicht mehr viel mitbekommen haben, da er am Handy gewesen sei (pag. 19 128, Z. 42 f.). So wusste er angeblich nicht mehr, wo die beiden Fahrradfahrer ge- kreuzt worden seien, deren Gefährdung konnte er aber erstaunlicherweise trotzdem ausschliessen (pag. 128, Z. 26 ff.). Der guten Ordnung halber ist nochmals anzu- merken, dass es sich beim Zeugen J.________ um einen Kollegen des Beschuldig- ten handelt und – im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme – nunmehr durchaus die Möglichkeit einer Absprache bestanden hat. Die Kammer gelangt nach dem Gesagten zur Ansicht, dass sich die beiden Fahrrad- fahrer im Zeitpunkt des Überholmanövers im Bereich der Verengung bzw. des Fuss- gängerstreifens (bei der Abzweigung K.________(Weg)) aufgehalten haben müs- sen. Wie unter Ziff. 12.1 hiervor bereits erwähnt, ist die D.________(Strasse) an be- sagter Stelle, d.h. kurz vor der Abzweigung K.________(Weg) auf Höhe der weissen Sicherheitslinie und des Fussgängerstreifens, nur rund vier Meter breit. Das Fahr- zeug des Beschuldigten nimmt mit seiner Breite rund zwei Meter hiervon ein. Zu berücksichtigen ist sodann, dass zwischen Fahrzeugen und dem Fahrbahnrand in der Regel noch eine gewisse Lücke verbleibt. Solches ist auch betreffend die beiden Fahrradfahrer anzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Zeugin G.________, wonach die beiden Fahrradfahrer noch mehr auf die rechte Seite hätte ausweichen können, pag. 133, Z. 20 f.). Es muss entsprechend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den beiden Fahrradfahrern aufgrund seines Fahrmanövers gefährlich nah gekommen ist. Nur so lässt sich plausibel er- klären, dass die beiden Zeugen H.________ und G.________ übereinstimmend die Gefährdung der beiden Fahrradfahrer schilderten, der Beschuldigte im Rahmen sei- ner tatnächsten Aussagen von einer «leichten» Gefährdung des Gegenverkehrs sprach und dem Zeugen J.________ hierbei unwohl war. Die exakte Position der beiden Fahrradfahrer auf Höhe dieser Verengung kann demnach offenbleiben. 12.3 Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse Betreffend den zweiten Vorfall ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Beschul- digte am 19. August 2018 nach dem inkriminierten Fahrmanöver (Überholen trotz Gegenverkehrs) auf der D.________ nach der linksseitigen Kurve bzw. vor der Ein- mündung der parallel verlaufenden D.________(Strasse) mit einer den Sichtverhält- nissen (mit Blick auf die verkehrsberuhigende Insel) nicht angepassten Geschwin- digkeit unterwegs gewesen ist (vgl. Detailausschnitt «C», pag. 213). Solches wird von ihm bestritten. Unbestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte auf das Patrouillenfahrzeug zugefahren ist, über eine gewisse Strecke gebremst hat, ca. ei- neinhalb Meter vor dem Patrouillenfahrzeug zum Stillstand gekommen ist und die beiden Fahrzeuge in ihrer Position anschliessend die Durchfahrt verhindert haben. Zum eigentlichen Zufahren auf das Patrouillenfahrzeug machte der Beschuldigte un- terschiedliche Aussagen. So gab er zunächst noch an, dass er sofort abgebremst bzw. eine «Vollbremsung» gemacht habe, als er das Patrouillenfahrzeug gesehen habe (pag. 18, Z. 56 f.), wobei der Bremsweg vier bis fünf Meter betragen habe (pag. 18, Z. 62 ff.). Später änderte er seine diesbezüglichen Aussagen dahingehend bzw. ergänzte er, dass die Polizei ihm den Vortritt genommen habe und er deshalb habe bremsen müssen. Er habe schon stärker gebremst, es habe aber sicher nicht eine Bremswolke gegeben und es sei keine Vollbremsung gewesen (pag. 123, Z. 1 ff.). 20 Beim Beschuldigten zeigte sich hinsichtlich des zweiten Vorfalls wiederum die Ten- denz, den Vorfall zu verharmlosen bzw. seine diesbezüglich gemachten Aussagen zu relativieren. Es ist – wie hiervor bereits erwähnt – notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernah- men gemacht werden. Auch wenn der Beschuldigte wohl keine Vollbremsung bis hin zur Anhaltung gemeint hat (vgl. nachfolgende Ausführungen der übrigen Beteiligten), so spricht die Verwendung des Ausdrucks «Vollbremsung» doch für ein sehr starkes Bremsmanöver bzw. für eine starke Reduzierung der vorab gefahrenen Geschwin- digkeit. Dieses Manöver erfolgte – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – als er das entgegenkommende Patrouillenfahrzeug erblickte. Zu berücksichtigen sind hierzu auch die Aussagen des Zeugen J.________, welcher zum zweiten Vorfall zwar nur wenige, jedoch mehrheitlich übereinstimmende Anga- ben machte. Obwohl er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eben- falls die Tendenz zeigte, das Verhalten des Beschuldigten etwas zu verharmlosen bzw. zu relativieren (insbesondere betreffend den ersten Vorfall) und teilweise auch nicht (mehr) so recht aussagen wollte (er habe ausser der Anhaltung nichts mitbe- kommen [pag. 128, Z. 20 f.] bzw. sei am Handy gewesen [pag. 128, Z. 42 f.]), so machte er dennoch einige Angaben zum besagten zweiten Vorfall. Auf Frage führte er etwa aus, dass es sich zwar nicht wie eine Vollbremsung angefühlt habe, als er und der Beschuldigte auf das Patrouillenfahrzeug zugefahren seien, der Beschul- digte habe aber schon recht stark bremsen und verlangsamen müssen (pag. 23, Z. 61 f.). Er wiederholte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass es «schon eher ein starkes bremsen» gewesen sei. Dies sei bei einer kleinen Kurve gewesen. Es sei dazu gekommen, weil ihnen die Polizei den Weg abgeschnitten habe (pag. 129, Z. 1 ff.). Er denke, die Polizei habe gemerkt, dass sie ein bisschen schnell unterwegs gewesen seien und sie (die Polizei) habe sie deshalb angehalten (pag. 129, Z. 12 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen J.________ stimmen nach dem Gesagten zumindest in dem Punkt überein, dass (mindestens) von einer sehr starken Bremsung ausgegangen werden muss, welche zu dem Zeit- punkt erfolgte, als der Beschuldigte das entgegenkommende Patrouillenfahrzeug be- merkte bzw. nach der linksseitigen Kurve auf der D.________(Strasse) (in Fahrtrich- tung des Beschuldigten). Solches beobachteten denn auch die beiden Polizisten im Patrouillenfahrzeug. Poli- zist E.________ bestätigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine im Anzeigerapport gemachten Ausführungen bzw. dass sich das Patrouillen- fahrzeug gerade auf Höhe der verkehrsberuhigenden Insel befunden habe, als er auf der Gegenfahrbahn das Fahrzeug des Beschuldigten erblickt habe, welches mit visuell gesehen stark überhöhter Geschwindigkeit entgegengefahren sei (pag. 14; pag. 124. Z. 25 ff.). Er schätzte, dass der Beschuldigte mehr als die erlaubten 50 km/h gefahren sei, während dem sie selber mit ca. 30 bis 35 km/h unterwegs gewe- sen seien (pag. 124, Z. 20 und 33). Polizist E.________ sprach ferner – wie der Beschuldigte im Rahmen seiner ersten Einvernahme – von einer Vollbremsung für mindestens fünf Meter und einer dabei entstandenen Bremswolke (pag. 14). Was Polizist E.________ mit dem Begriff «Vollbremsung» gemeint hat, ist indes unklar. So kam das Patrouillenfahrzeug nach der eigenen «Vollbremsung» unbestrittener- 21 massen zum Stillstand, währenddessen von einem kompletten Stillstand des Be- schuldigten erst bei dessen endgültiger Anhaltung rund eineinhalb Meter vor dem Patrouillenfahrzeug die Rede war. Ergänzende Fragen hierzu wurden den Parteien allerdings keine gestellt. Von einer starken Bremsung sprach – nebst dem Beschul- digten und dem Zeugen J.________ – auch der Polizist F.________. Dieser gab zu Protokoll bzw. führte im Wahrnehmungsbericht aus, dass der Fahrer des Patrouil- lenfahrzeugs (Polizist E.________) gerade dabei gewesen sei, die rechtsseitige Fahrbahnverengung zu umfahren, als ein schwarzer I.________ auf der Gegenfahr- bahn entgegen «geschnellt» sei. Dieser habe anschliessend eine starke Bremsung eingeleitet. Bezüglich dieser Bremsung beschrieb Polizist F.________ bildlich, wie sich das Fahrzeug des Beschuldigten stark nach vorne gebeugt und stark verlang- samt habe (pag. 126, Z. 24 ff.). Er schilderte sodann eindrücklich, wie er die Kollision vor seinem geistigen Auge schon gesehen und daher instinktiv mit seinen Beinen gebremst habe. Dass er aus Reflex selber «gebremst» habe, wiederholte er auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er im Übrigen seine Aus- führungen in dem von ihm verfassten Wahrnehmungsbericht bestätigte (pag. 126, Z. 14 ff.). Die beiden Polizisten gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sie die Um- fahrung der verkehrsberuhigenden Insel bereits begonnen hatten, als der Beschul- digte auf der Gegenfahrbahn aufgetaucht sei. Dies scheint mit Blick auf die relativ geringe Sichtweite auf der fraglichen Strecke durchaus nachvollziehbar (pag. 63). Ferner waren sich die beiden einig, dass der Beschuldigte zu schnell unterwegs ge- wesen sei, wovon auch der Zeuge J.________ sprach («ein bisschen schnell» un- terwegs, pag. 129, Z 12 f.). Dieser vermutete gar, dass die Anhaltung durch die Po- lizei aus ebendiesem Grund erfolgt sei (pag. 129, Z 12 f.). Auch wenn die genaue Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge im heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden kann, so sprechen doch einige weitere Gründe (abgesehen von den hiervor genannten Aussagen) dafür, dass der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. So leitete der Beschuldigte über etwa fünf Meter eine starke Brem- sung seines Fahrzeugs ein, als er das Patrouillenfahrzeug erblickte. Dass er dieses Manöver nur deshalb ausführte, weil ihm die Polizei den Vortritt genommen habe, vermag nicht zu überzeugen. So ist auf dem sich in den Akten befindlichen Plan des besagten Strassenabschnittes ohne Weiteres erkennbar, dass ab Sichtkontakt ein reguläres Zufahren auf besagte verkehrsberuhigende Insel durchaus möglich wäre, ohne dass hierfür ein auffällig starkes Abbremsen angezeigt wäre (pag. 212). So- dann ist wohl kaum davon auszugehen, dass die Polizei ohne entsprechenden Grund ihrerseits eine Vollbremsung einleitete und schliesslich schräg auf der Fahr- bahn zum Stillstand kam. Hinzu kommt schliesslich, dass auch die Zeugen H.________ und G.________ übereinstimmend aussagten, dass der Beschuldigte im Rahmen des Überholmanövers (d.h. wohl nur einige Sekunden zuvor) zu schnell unterwegs gewesen sei (vgl. Ausführungen in Ziff. 12.2.3 f. hiervor). Weitere Aussa- gen zum besagten zweiten Vorfall konnten die beiden Zeugen H.________ und G.________ allerdings nicht machen. Der Zeuge H.________ schilderte lediglich noch die angetroffene Situation (pag. 30, Z. 183 ff. und Z. 200 f.) und ergänzte auf Vorhalt der von Polizist E.________ angefertigten Skizze, dass aus seiner Sicht die Situation noch verkeilter gewesen sei und der I.________ sicherlich nicht mehr durchgekommen wäre (pag. 30, Z. 208 f.). Inwiefern die Vorinstanz hieraus etwas 22 ableitet, erschliesst sich der Kammer allerdings nicht, zumal die vom Zeugen H.________ beobachtete «Endposition» der Fahrzeuge ohnehin unbestritten ist. Wie hiervor bereits erwähnt (vgl. Ziff. 6.3), erachtet es auch die Kammer als unschön, dass die später als Straf- und Zivilkläger beteiligten Polizisten das polizeiliche Ermitt- lungsverfahren (weiter-)führten. Alleine gestützt auf diese Tatsache darauf zu schliessen, dass ihren Aussagen geringere Bedeutung zukomme, ginge jedoch zu weit. Diese sind – wie alle jeweils in einem Verfahren gemachten Aussagen – nach den Regeln und Grundsätzen der Beweiswürdigung auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Auch wenn die beiden Polizisten in gewisser Weise ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben bzw. zumindest hatten, blieben ihre Aussagen konstant und in sich stimmig. Sie unterschieden ferner klar, ob sie etwas sicher wuss- ten oder nur vermuteten und ihre Aussagen stimmen im Übrigen in weiten Teilen mit den Aussagen des Zeugen J.________ und teilweise gar mit den Aussagen des Be- schuldigten überein. Es besteht daher kein Anlass, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die genaue Geschwindigkeit des Beschuldigten kann nach dem Gesagten nicht eru- iert werden, selbst wenn die beteiligten Personen (ausgenommen hiervon ist der Be- schuldigte) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschuldigte mit überhöh- ter Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist. Als erstellt bzw. ohnehin unbestritten gilt demgegenüber, dass der Beschuldigte relativ kurz nach dem ersten Sichtkontakt mit der Polizei über etwa fünf Meter eine starke Bremsung einleitete. Ungeklärt bleibt allerdings, wie der Beschuldigte nach dieser Bremsung seine Fahrt bis zum endgül- tigen Stillstand vor der verkehrsberuhigenden Insel bzw. vor dem Patrouillenfahr- zeug fortsetzte. Immerhin lagen zwischen derjenigen Stelle, an welcher er die starke Bremsung eingeleitet hat und seiner Endposition ca. 62.65 Meter (Angaben des Po- lizisten E.________, pag. 63). Nach Abzug einer Strecke von etwa fünf Metern für die starke Bremsung verbleiben immerhin noch etwa 57 Meter bis zum endgültigen Stillstand. Wie der Beschuldigte nach dieser starken Bremsung seine Fahrt bis zum Stillstand vor dem Patrouillenfahrzeug fortgesetzt hat, lässt sich einzig der sich in den Akten befindlichen Skizze des Polizisten E.________ entnehmen (pag. 36). Gemäss Polizist E.________ hat der Beschuldigte die verbleibenden ca. 55 Meter «normal» abgebremst. Weitere Aussagen oder Hinweise hierzu lassen sich den Ak- ten nicht entnehmen, weshalb auch die Kammer von einem «normalen» Abbremsen bis zum Stillstand vor dem Patrouillenfahrzeug ausgeht. Der guten Ordnung halber ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den glaubhaften An- gaben des Polizisten E.________ beträgt die Sichtweite auf besagtem Streckenab- schnitt mindestens 75 Meter (pag. 212; so hat er den Beschuldigten in dieser Entfer- nung erstmals wahrgenommen). Die Einleitung der starken Bremsung des Beschul- digten erfolgte rund 62 Meter vor dem späteren Stillstand. Ausgehend von einer Ver- zögerung von lediglich 6 m/s2 (GIGER, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlas- sen, Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 32 SVG N 10) würde der reine Bremsweg bei einer trockenen Fahrbahn und einer Geschwindigkeit von 70 km/h etwa 31.7 Meter betragen. Der Verzögerungswert ist allerdings nicht nur von der Beschaffenheit der Fahrbahn, sondern auch von der Leistungsfähigkeit der Bremsanlage abhängig. Mit dem Fortschritt der Technik haben sich auch die erreichbaren Verzögerungswerte 23 verbessert (ROTH, Basler Kommentar SVG, Art. 32 N 55 f.). Wie in Ziff. 12.1 hiervor bereits erwähnt, ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei einem I.________ um ein sehr leistungsstarkes Fahrzeug handelt, welches auch über eine sehr potente Bremsan- lage verfügt. Bei einer Verzögerung von 8.5 m/s2 beliefe sich der Bremsweg bei 70 km/h auf etwa 22.2 Meter (s = v2/2b, [s = Bremsweg in Metern, v=Geschwindigkeit in m/s, b= mittlere Verzögerung in m/s2]; ROTH, a.a.O., Art. 32 N 54 f. m.w.H.). Er- gänzend ist anzumerken, dass zwischen Sichtkontakt der beteiligten Fahrzeuge und Beginn der starken Bremsung (gemäss Angaben des Polizisten E.________, pag. 212) rund 13 Meter liegen. Wenn davon ausgegangen würde, dass diese 13 Meter auf die Reaktionszeit des Beschuldigten zurückzuführen sind, so würde dies bei ei- ner durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekunde (wiederum überschlagsmäs- sig) eine gefahrene Geschwindigkeit von rund 45 km/h ergeben. Selbst bei einer Reaktionszeit von 0.8 Sekunden ergibt sich eine Geschwindigkeit von knapp 60 km/h (m/s = km/h dividiert durch 3,6; ROTH, a.a.O., Art. 32 N 54). Obwohl diese Werte nur für überschlagsmässige Berechnungen gedacht sind, zeigen sie auf, dass der Be- schuldigte – selbst wenn er mit nachgewiesenermassen übersetzter Geschwindig- keit von 70 km/h unterwegs gewesen wäre – sein Fahrzeug auf halber Sichtweite (ausgehend von 75 Metern, ausmachend 37.5 Meter) hätte anhalten können. Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer – im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht als erstellt, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit Blick auf die vor ihm liegende linksseitige Verkehrsinsel nicht angepasst gewesen ist. Anders würde es lediglich aussehen, wenn die starke Bremsung bzw. Vollbremsung direkt vor dem eigentlichen Stillstand erfolgt wäre und es dem Beschuldigten nur noch knapp ge- reicht hätte, vor dem Patrouillenfahrzeug anzuhalten. Solches wird von den Parteien allerdings nicht behauptet und den Akten sind auch keine entsprechenden Hinweise hierfür zu entnehmen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von der für den Beschuldigten günstigsten Version auszugehen (starke Bremsung über etwa fünf Meter, dann «normales» Abbremsen über die verbleibenden rund 57 Me- ter). 12.4 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte fuhr am 19. August 2018 auf der D.________(Strasse) Richtung C.________, wo er vor der Abzweigung K.________(Weg) einen anderen Personen- wagen überholte, nicht wieder auf seine Fahrspur einbog und dabei zwei sich auf der Gegenfahrbahn (im Bereich verkehrsberuhigende Insel bzw. Fussgängerstreifen bei der Abzweigung K.________(Weg)) befindliche Fahrradfahrer gefährdete. Der Be- schuldigte setzte daraufhin seine Fahrt fort. Kurz darauf folgte aus Sicht des Be- schuldigten eine langgezogene Linkskurve. Auf der Gegenfahrbahn befand sich ein Patrouillenfahrzeug der Polizei, welches bereits zur Umfahrung der ihrerseits rechts- seitigen verkehrsberuhigenden Insel angesetzt hatte, der Fahrer des Patrouillenfahr- zeugs daraufhin eine Vollbremsung einleitete und das Fahrzeug nach rechts zog, wo es schräg über besagten Strassenabschnitt zum Stillstand kam. Der Beschuldigte leitete – als er das Patrouillenfahrzeug erblickte – seinerseits über etwa fünf Meter eine starke Bremsung ein, bevor er weiter auf das Patrouillenfahrzeug zufuhr, hierbei normal abbremste und schliesslich etwa eineinhalb Meter vor dem schräg stehenden 24 Fahrzeug zum Stillstand kam. Eine Vollbremsung kurz vor dem Patrouillenfahrzeug ist demgegenüber nicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung 13. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führt mit Eingabe vom 15. Mai 2020 bzw. 3. August 2020 aus, dass sich alleine aus dem Umstand der starken Bremsung durch den Beschuldigten noch nicht ableiten lasse, seine Geschwindigkeit sei nicht den Umständen angepasst ge- wesen. Der Beschuldigte habe vorliegend auf Sichtweite bzw. gemäss dem editier- ten Situationsplan gar auf halbe Sichtweite halten können. Seine Geschwindigkeit sei deshalb den Gegebenheiten angepasst gewesen. Das Bremsmanöver sei über- dies einzig aufgrund des Verhaltens der Polizisten nötig gewesen. Er sei demnach vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Es könne so- dann nicht nachvollzogen werden, ob die beiden Fahrradfahrer tatsächlich gefährdet worden seien. Unter diesen Umständen könne hierfür kein Schuldspruch erfolgen (pag. 230 ff.; pag. 269 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Rahmen ihrer Eingabe vom 29. Mai 2020 vor, dass gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet sei, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei sei und der Gegenver- kehr nicht behindert werde. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG werde bestraft, wer eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufe oder in Kauf nehme. Dabei genüge bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Subjektiv werde ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten verlangt. Der Beschuldigte habe den Personenwagen des Zeugen H.________ überholt und dabei zwei Fahrradfah- rer gefährdet. Zudem habe er seine Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst, wodurch er vor einem Polizeifahrzeug eine Vollbremsung habe einleiten müssen und ca. 1.5 Meter davor zum Stillstand gekommen sei. Durch seine Fahr- weise habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und diese auch in Kauf genommen. Er sei deshalb wegen grober Ver- kehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts, trotz Gegen- verkehrs und Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse schuldig zu erklären (pag. 255). 14. Theoretische Ausführungen zur einfachen / groben Verkehrsregelverletzung Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer einfachen Widerhandlung die Verletzung einer Verkehrsregel oder Vollziehungsvor- schrift des Bundesrats und diejenige einer schweren Widerhandlung bzw. einer gro- ben Verkehrsregelverletzung voraus, dass dabei die Verkehrssicherheit ernsthaft ge- fährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2.). Wesentliches Krite- 25 rium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirkli- chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe- liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 je mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Art. 90 Abs. 2 SVG erfordert in subjektiver Hinsicht sodann ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bloss mit Zurückhaltung anzunehmen. Insbesondere darf nicht unbesehen von einer objektiven auf eine sub- jektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Nicht jede Unaufmerk- samkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). 15. Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs 15.1 Theoretische Ausführungen Das Überholen – vorab auf Strassen mit Gegenverkehr – gehört zu den gefährlichs- ten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum über- sichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Manöver sicher und ohne Gefährdung Dritter absch- liessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassen- seite freigegeben haben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1.2. mit Hinweisen). Überholt ein Fahrzeuglenker, obwohl er sich nicht sicher sein kann, ohne Behinderung oder Gefährdung wieder einbiegen zu können, geht das Bundesgericht in der Regel von einer groben Verkehrsregelverletzung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 15.2 Subsumtion Der Beschuldigte überholte innerorts noch vor der Abzweigung K.________(Weg) den Personenwagen des Zeugen H.________, wobei er anschliessend nicht mehr auf seine eigene Fahrbahn einbog und linksseitig auf der Gegenfahrbahn auf die sich rechtsseitig befindliche verkehrsberuhigende Insel zufuhr. Das Wiedereinbiegen auf seine eigene Fahrbahn erfolgte erst später. Auf Höhe der besagten Verengung be- fanden sich zwei Fahrradfahrer im Gegenverkehr. Bei herannahendem Gegenver- kehr, der durch das Überholmanöver behindert wird, ist der nötige Raum für ein Überholmanöver nicht frei. Falls das Manöver bereits begonnen wurde, ist es sofort abzubrechen. Anstatt das Überholmanöver abzubrechen oder frühzeitig wieder auf 26 seine eigene Fahrbahn einzubiegen, setzte der Beschuldigte den Überholvorgang allerdings fort bzw. verblieb auf der Gegenfahrbahn und kam den sich bei besagter Verengung befindlichen Fahrradfahrern gefährlich nahe. Es ist daher ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Der guten Ordnung halber ist jedoch festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – selbst eine erhöht abstrakte Gefährdung ausreichen würde. Ein Unfall, wie ihn der Beschuldigte mit seinem Manöver provozierte, hätte sodann nicht nur für ihn selber und die beiden Fahrradfahrer potenziell einschneidende Konsequenzen gehabt, sondern unter Um- ständen auch den sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugen H.________ und seine Beifahrerin, Zeugin G.________, gefährdet. Insgesamt missachtete der Beschuldigte mit seinem Verhalten die wichtigen Ver- kehrsregeln nach Art. 35 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 35 Abs. 2 SVG und schuf für andere Verkehrsteilnehmer – wie aufgezeigt – eine konkrete Gefahr. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Auch wenn das Ziel des Beschuldigten nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer lag, war sein Verhalten doch schwerwiegend regelwidrig und gegenüber frem- den Rechtsgütern bedenkenlos. Indem er sein Überholmanöver trotz des nahenden Gegenverkehrs nicht abbrach und sich so in eine Situation brachte, in welcher er den sicheren Abschluss des Überholvorgangs nicht mehr kontrollieren konnte, nahm er das Risiko einer Kollision bzw. die Schaffung einer konkreten Gefahr für die beiden Fahrradfahrer in Kauf. Seine Fahrweise war rücksichtslos und erfüllt den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 16. Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse 16.1 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupas- sen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen- , Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnüber- gängen. Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 1 VRV näher konkretisiert, der vorschreibt, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. «Fahren auf Sicht» ist einer der wichtigsten und grundlegendsten Vorschriften überhaupt (ROTH, a.a.O., Art. 32 N 3). Für die Erfül- lung des Tatbestandes genügt Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Selbstredend kann der Tatbestand aber auch vorsätzlich erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genügt. 16.2 Subsumtion Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, konnte die genaue Geschwindigkeit des Be- schuldigten auf der hier zu interessierenden Strecke nachträglich nicht abschlies- send eruiert werden. Auch wenn einige Punkte dafür sprechen, dass der Beschul- digte zumindest bis zur langgezogenen Linkskurve auf der D.________(Strasse) 27 (Fahrtrichtung des Beschuldigten) mit unangepasster bzw. unter Umständen gar übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist, so lässt sich dies für den zweiten Vorfall bzw. mit Blick auf die linksseitige verkehrsberuhigende Insel nicht zweifelsfrei nach- weisen. So muss nämlich – aufgrund fehlender anderweitiger Aussagen und/oder sonstigen Hinweisen in den Akten – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug über etwa fünf Meter stark abgebremst und anschliessend seine Fahrt mit normaler Bremsung bis hin zum Patrouillenfahrzeug fortgesetzt hat. Der Fahrer des Patrouil- lenfahrzeugs hat seinerseits eine Vollbremsung eingeleitet und das Fahrzeug nach rechts gezogen. Anderweitige Schlüsse lassen sich aus den vorliegenden Akten keine ziehen. Dem Beschuldigten wäre es selbst mit einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h möglich gewesen, sein Fahrzeug auf Sichtweite anzuhalten. Es wäre ihm sogar möglich gewesen, sein Fahrzeug auf halbe Sichtweite (ausgehend von 75 Me- tern, ausmachend rund 37 Meter) anzuhalten. Dass er tatsächlich mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, ist gemäss Beweisergebnis allerdings nicht nachgewiesen und gegen eine übersetzte Geschwindigkeit spricht letztlich auch, dass der Beschuldigte innert einer «Reaktionszeit» von überschlagsmässig einer Se- kunde lediglich 13 Meter zurücklegte (pag. 211; vgl. auch S. 23 f. hiervor). Es ist damit nicht erstellt, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit Blick auf die besagte verkehrsberuhigende Insel nicht angepasst war. Anderes wäre von der An- klageschrift denn auch nicht erfasst. Hinzu kommt, dass in dubio pro reo davon aus- gegangen werden muss, dass der Beschuldigte nach seiner starken Bremsung die Fahrt fortgesetzt und dabei normal gebremst hat. Eine Gefährdung der sich im Pa- trouillenfahrzeug befindlichen Polizisten kann daher nicht nachgewiesen werden. Solches wäre – wie bereits erwähnt – nur dann anzunehmen gewesen, wenn die starke Bremsung bzw. Vollbremsung des Beschuldigten tatsächlich kurz vor dem Patrouillenfahrzeug erfolgt wäre und er sein Fahrzeug nur knapp vor diesem hätte zum Stillstand bringen können. Dieser Nachweis gelingt jedoch nicht. Damit ist be- reits der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 bzw. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG nicht erfüllt und es erübrigt sich eine Prüfung der subjektiven Erfordernisse. Der Be- schuldigte ist vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sicht- verhältnisse freizusprechen. 17. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs, begangen am 19. August 2018, schuldig zu sprechen. Von der Anschuldigung der groben Ver- kehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit ist er demgegenü- ber freizusprechen. IV. Strafzumessung 18. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart 28 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung bzw. Art. 47 StGB grundsätzlich korrekt wiedergegeben (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 166). Es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorausset- zungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat inner- halb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatz- strafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Um- stände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu er- höhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponen- ten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkun- gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs und durch Überschreiten allgemeiner 29 Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (rechtskräftiger Schuldspruch) schuldig ge- macht. Die grobe Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Es besteht vorliegend kein Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die beiden Delikte sind demzu- folge mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, weshalb Gleichartigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegt und eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hierfür zunächst die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzu- setzen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl er- scheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019 N. 484 f.). Da der Vorfall vom 19. August 2018 (Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs) konkret die höhere Strafe nach sich zieht, ist hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen. Anschliessend ist die Einsatzstrafe mittels Asperation (für das Überschreiten allge- meiner Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen) zu erhöhen. 19. Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs 19.1 Objektive Tatschwere Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorlie- genden Tatbestands. Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu gewichten, wie schwer der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Gewisse An- haltspunkte bilden dabei die praxisgemäss als Orientierungshilfe beigezogenen Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Rich- ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), welche bei groben Verkehrsre- gelverletzungen eine Strafe ab 12 Strafeinheiten empfehlen (VBRS-Richtlinien, S. 6). Das Ausmass der Gefährdung war vorliegend nicht unerheblich. Der Beschul- digte schuf nicht nur eine erhöht abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für die beiden unbekannten Fahrradfahrer. Eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschul- digten hätte für sie, die aufgrund ihres Verkehrsmittels besonders exponiert waren, unter Umständen schwerwiegende Folgen haben können. Darüber hinaus wurde auch das nachfolgende Fahrzeug abstrakt gefährdet. Das Vergehen fand indes bei einer nicht genau bestimmbaren Geschwindigkeit statt. Die Art und Weise des Vor- gehens des Beschuldigten geht klar über das für die Tatbestandsmässigkeit Erfor- derliche hinaus. Insgesamt wirken sich die objektiven Tatkomponenten im Vergleich zu den VBRS-Richtlinien erheblich erhöhend aus. 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte nicht nur grobfahrlässig, sondern eventualvorsätzlich. Eine besonders verwerfliche, beispielsweise schikanöse Absicht ist allerdings nicht 30 erkennbar. Vielmehr hatte es der Beschuldigte offenbar eilig und war aufgrund des wohl eher gemächlichen Tempos des vor ihm fahrenden Fahrzeugs veranlasst, eine sich bietende Überholmöglichkeit zu nutzen. Sein Handeln war daher egoistisch mo- tiviert. Das gefährliche Überholmanöver auf dieser eher unübersichtlichen Strecke war aber ohne Weiteres vermeidbar. Die damit geschaffene Gefahr war indes auf das verkehrswidrige Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, weil er zuvor sei- nen Fahrstreifen ohne jede Rücksicht auf den Gegenverkehr verliess und in Kauf nahm, nicht rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer wieder einbiegen zu können. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. 19.3 Spezifische Täterkomponenten Unter Vorbehalt der allgemeinen Täterkomponenten (vgl. Ziff. 21 hiernach) ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall vom 19. August 2018 nur wenige Monate nach der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn ereignete (20. Mai 2018; vgl. Ziff. 20 hiernach). Dem Beschuldigten war seit der Lenkerabklärung vom 15. Juni 2018 bewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn lief (pag. 3). Dennoch wurde er nur knapp zwei Monate nach dem ersten Vorfall auf der Autobahn erneut im einschlägi- gen Bereich straffällig. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. 19.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Tatverschulden unter Berücksichti- gung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten noch als leicht zu be- zeichnen und im unteren Bereich des Strafahmens anzusiedeln ist. Unter den hiervor ausgeführten Umständen erachtet die Kammer eine (Einsatz-)Strafe von 35 Stra- feinheiten als angemessen. 20. Überschreiten allgemeiner Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 20.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung bzw. Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs) gibt es keine Veranlassung vom Normalfall der VBRS-Richtlinien abzuweichen, da keine besonders erschwerenden oder besonders erleichternden Umstände auszumachen sind. Der Beschuldigte überschritt die allgemeine Höchst- geschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn um netto 37 km/h. Das Ausmass der verschuldeten Gefährdung kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – als gering bezeichnet werden. Es war Nachmittag. Über Witterung, Sichtverhältnisse und Ver- kehrsaufkommen ist jedoch nichts bekannt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte allerdings so oder anders eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge. An- haltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht. Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus. Das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über das hinaus, was eine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung ausmacht. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. 31 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die erhöht abstrakte Gefährdung grobfahr- lässig. Er hatte es offenbar eilig, weitere Beweggründe lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dieser Umstand wirkt sich allerdings nicht verschuldenserhöhend aus. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit neutral aus. Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände noch von ei- nem leichten Tatverschulden auszugehen. 20.3 Fazit Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer vor- liegend eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. Hiervon sind abgerundet 15 Strafeinheiten zu asperieren. 21. Allgemeine Täterkomponenten Der Beschuldigte ist mittlerweile .________ Jahre alt und war, wie in den Polizeipro- tokollen und im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vermerkt, im Tat- zeitpunkt Schüler der M.________ (wohl bis im Sommer 2020, pag. 123, Z. 18). Zu- mindest im Juni 2019 erzielte der Beschuldigte grundsätzlich kein Erwerbseinkom- men, wobei er aber insbesondere in den Sommerferien teilweise temporär arbeitete. Über die weiteren persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist – bis auf die An- gaben im Rahmen der polizeilichen Einvernahme (pag. 17) – nicht viel bekannt. Sein Vorleben ist insofern auffällig, als er vorbestraft ist (pag. 6), allerdings in einem an- deren strafrechtlichen Bereich. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus und das Vorleben beinhaltet jedenfalls keine Aspekte, welche sich strafmindernd auswirken würden. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen und wirkt sich ebenfalls neutral aus. Zusammenfassend bleibt es damit bei der auf 50 Strafeinheiten festgelegten Strafe. 21.1 Strafart und Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da der Beschuldigte noch Schüler ist bzw. zumindest bis vor kurzem noch war, ist der Tagessatz – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – auf CHF 30.00 festzusetzen. 21.2 Vollzug der Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle 32 wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Ta- tumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die straf- rechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Beste- hen sozialer Bindungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides mit einzubeziehen. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Pro- gnosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2018 auf. Er wurde mit Urteil der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2018 wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen unter Anset- zung einer Probezeit von einem Jahr verurteilt. Diese Vorstrafe ist zwar nicht ein- schlägig, dennoch ist mit Blick auf die nunmehr zu beurteilenden Delikte erkennbar, dass die im Jahr 2018 bedingt ausgesprochene Strafe beim Beschuldigten offenbar nichts bewirkt hat. So wurde er nur rund ein halbes Jahr später, d.h. während der mit besagtem Urteil vom 29. Januar 2018 angesetzten Probezeit, erneut und zweifach innert kürzester Zeit straffällig. Dabei handelt es sich sodann nicht um Bagatellen, sondern um grobe Verkehrsregelverletzungen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Vorinstanz die hiervor erwähnte Vorstrafe des Beschuldigten nicht widerrufen hat (der Widerruf des bedingten Strafvollzugs könnte im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, vgl. etwa BGE 134 IV 140 E. 4.5). Im Lichte des Gesagten muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose für künftiges Wohlverhalten ge- stellt werden. Die Kammer erachtet es daher als angezeigt, die vorliegende Sanktion unbedingt auszusprechen, um beim Beschuldigten eine genügende Schock- und Warnwirkung zu erzielen. Der Beschuldigte ist demnach zu einer unbedingten Gelds- trafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'500.00, zu verurtei- len. V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Im Hauptverfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 2'065.00 (davon CHF 750.00 auf das Untersu- chungsverfahren entfallend) dem Beschuldigten zu 2/3, ausmachend rund CHF 1'375.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (rechtskräftiger erstinstanzlicher Schuld- spruch und oberinstanzlicher Schuldspruch). Die auf den Freispruch entfallenden an- teilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend rund CHF 690.00 (1/3), werden vom Kanton Bern getragen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund des Ausmas- ses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/2 der 33 oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen. Die übrige Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, wird vom Kanton Bern getragen. 22.2 Im Widerrufsverfahren Angefochten ist lediglich die Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Wider- rufsverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 an den Beschuldigten. Eine Begründung hierzu liefert der Beschuldigte bzw. die Verteidigung allerdings nicht. Das Widerrufsverfahren ist auf die erneute deliktische Tätigkeit des Beschuldigten zurückzuführen, welche letztlich (auch) in einer Verurteilung endete und damit das Widerrufsverfahren überhaupt nötig machte (Art. 46 Abs. 1 StGB). Entsprechend sind ihm auch die erstinstanzlichen Kosten in Höhe von CHF 450.00 hierfür aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 23. (Amtliche) Entschädigung 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der Bemessung des Parteikos- tenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Für den erstinstanzlichen Freispruch richtete die Vorinstanz eine pauschale Entschädigung an den Beschul- digten in der Höhe von CHF 1'500.00 aus. Dieser Freispruch erfolgte allerdings zu Unrecht. Beantragt wurde indes (auch) ein Freispruch hinsichtlich der einfachen Ver- kehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhält- nisse. Hierfür ist nunmehr eine Entschädigung auszurichten. Angesichts des Obsie- gens und Unterliegens kann die erstinstanzlich ausgesprochene Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 bestätigt werden. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 34 Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. B.________ rückwirkend ab dem 11. November 2019 als amtlicher Verteidiger bei- geordnet (pag. 204 ff.). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Kostennote vom 5. Oktober 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'908.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 285 ff.). Der obe- rinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 22.5 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung des erstinstanzlich geltend gemachten Honorars (CHF 7'632.60, Aufwand von 24.5 Std., vgl. pag. 117 f.) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Für die Redaktion der Berufungsbegründung (27. und 30. März 2020, 6., 8. und 15. Mai 2020) erscheint der Kammer ein Zeitaufwand von maximal 5 Stunden (anstatt 8.5 Stunden) für ge- boten, zumal der Verteidigung die Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren und entsprechende rechtliche Abklärungen bereits dazumal vorge- nommen werden konnten bzw. mussten. Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Stellungnahme bzw. Replik (31. Juli 2020 und 3. August 2020) erfolgt sodann nochmals eine Reduktion um eine Stunde (nunmehr 2.5 anstelle der 3.5 Std.). Damit ergibt sich ein noch knapp angemessen erscheinendes Total von 18 Stunden. So beträgt die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren immer noch mehr als 50% der erstinstanzlich geltend gemachten Entschädigung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Hinzu kommen die Auslagen von CHF 107.90 sowie die Mehrwertsteuer. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ somit für das oberinstanzliche Ver- fahren mit CHF 3'993.40 (inkl. Auslagen und MwSt.), was mit Blick auf die Schwie- rigkeit des Verfahrens und dem relativ geringen Aktenumfang gerade noch ange- messen erscheint. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'996.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 1'550.90, eben- falls im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 775.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. Für die Zeit vor der Beiordnung der amtlichen Verteidigung wird keine Entschädigung geltend ge- macht. 23.3 Verrechnung Die (erstinstanzlich) auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte durch den privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. B.________, in der Höhe von CHF 1'500.00 (vgl. Ziff. 23.1 hiervor) und die vom Beschuldigten geschuldeten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. 22.1 und 22.2 hier- vor) in der Höhe von insgesamt CHF 2’825.00 (CHF 1'375.00 + CHF 450.00 + CHF 1'000.00) werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO miteinander verrechnet. VI. Verfügungen Hierfür wird auf das Dispositiv verwiesen. 35 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 20. Juni 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten allgemeiner Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h, begangen am 20. Mai 2018 auf der Autobahn A1 Ost, Kirchberg, Fahrtrichtung Zürich schuldig er- klärt wurde. 2. Der A.________ mit Urteil der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland vom 29. Januar 2018 für eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, eine Verwarnung ausgesprochen und die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse, angeblich begangen am 19. August 2018 in C.________, D.________(Strasse) unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ und Auferlegung der anteilsmässi- gen Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren an den Kan- ton Bern gemäss Ziff. V. hiernach. III. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen auf gerader Strecke innerorts trotz Gegenverkehrs, begangen am 19. August 2018 in C.________ und gestützt darauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. 1 hier- vor und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 2 StGB: Art. 32 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 3, 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a, 10 Abs. 2 VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV; 36 Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00. 2. Zu Bezahlung der (auf die Schuldsprüche entfallenden) erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 1'375.00 (2/3 von insgesamt CHF 2'065.00). 3. Zur Bezahlung der (auf den Schuldspruch entfallenden) oberinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 1'000.00 (1/2 von insgesamt CHF 2'000.00). IV. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 450.00 werden A.________ auferlegt (Art. 46 Abs. 2 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO). V. 1. Der Kanton Bern trägt die anteilsmässigen (auf den Freispruch entfallenden) erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 690.00 (1/3 von insgesamt CHF 2'065.00). 2. Der Kanton Bern trägt die anteilsmässigen (auf den Freispruch entfallenden) oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 (1/2 von insgesamt CHF 2'000.00). 3. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. B.________ mit pauschal CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.). 4. Die Entschädigung gemäss Ziff. V. 3 hiervor (CHF 1'500.00) wird mit den von A.________ zu bezahlenden Verfahrenskosten beider Instanzen von total CHF 2'825.00 (CHF 1'375.00 + CHF 450.00 + CHF 1‘000.00) verrechnet. VI. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 37 Leistungen ab 11. November 2019 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3’600.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 107.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’707.90 CHF 285.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’993.40 volles Honorar CHF 5’040.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 107.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’147.90 CHF 396.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’544.30 nachforderbarer Betrag CHF 1’550.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 3'993.40 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'996.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 1'550.90, im Um- fang von 1/2, ausmachend CHF 775.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 entfallen die Rückerstattungs- pflicht und das Nachforderungsrecht. VII. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; Art. 104 Abs. 1 SVG) 38 Bern, 19. Oktober 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 39