Weiter wird verfügt: 1. Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Wahrung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘000.00. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 verrechnet. 2. Die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der über A.___