IV.1 hiernach). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'000.00 werden im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 1'000.00, vom Kanton Bern getragen. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde bzw. wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: