34 4. A.________ zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'991.00 verurteilt wurde; 5. weiter verfügt wurde, dass (Urteilsdispositiv Ziff. V.1 - 4): 5.1. die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB); 5.2. folgender Gegenstand zur Vernichtung eingezogen wird: - 1 Mobiltelefon iPhone 6 weiss mit schwarzer Hülle; 5.3. der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 320.55 mit den Verfahrenskosten verrechnet wird (Art. 442 Abs. 4 StPO);