2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 9. Dezember 2016 und vorher in U.________ durch Anstalten treffen zum Veräussern von 3‘000 g Amphetamingemisch an D.________ (AKS Ziff. 1.3.4.), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. II). 3. A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch (Urteilsdispositiv Ziff. III.2): 3.1.