Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Juni 2019 (PEN 18 670/671) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 29. August 2015 in Zürich durch Konsum einer unbekannten Menge Amphetamingemisch (AKS Ziff. 1.7), eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. I). 2. A._