25. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist die der Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 3‘000.00 mit den vom ihr zu bezahlenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 zu verrechnen. Die von der Beschuldigten zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit getilgt.