geltend gemachte Entschädigung deutlich zu kürzen. Mit Blick auf den Umstand, dass er sich für das Berufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten musste, erachtet die Kammer vorliegend jedoch eine Entschädigung von pauschal CHF 12'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) immer noch als angemessen. Für 1/4 davon, ausmachend CHF 3'000.00, ist die Beschuldigte zu entschädigen (zur Verrechnung siehe sogleich Ziff. 28). VI. Verfügungen