Ein Ansatz von CHF 300.00 ist in Strafverfahren unüblich. Vorliegend handelt es sich zudem um eine Streitsache von durchschnittlicher Bedeutung und einen Prozess von höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Stundenansatz von CHF 300.00 unangemessen. Nach dem Gesagten ist die von Rechtsanwalt C.________ geltend gemachte Entschädigung deutlich zu kürzen.