Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 ist die Reisezeit eines Anwalts nicht als Arbeitszeit sondern mit einem Honorarzuschlag, ab einer totalen Reisezeit von zwei Stunden (Hin- und Rückreise zusammengezählt) bestimmt auf pauschal CHF 150.00 zu entschädigen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der nach kantonaler Praxis übliche Stundenansatz auf CHF 250.00 beläuft. Ein Ansatz von CHF 300.00 ist in Strafverfahren unüblich.