Die Kammer berücksichtigt, dass Rechtsanwalt C.________ erst im Verlaufe des oberinstanzlichen Verfahrens als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mandatiert wurde und er sich für das Berufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten musste. Dennoch erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Insbesondere macht Rechtsanwalt C.________ allein für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Aktenstudium, Verfassen Plädoyer) einen Aufwand von rund 27 Stunden geltend.