für ihren Aufwand in oberer Instanz mit CHF 1'981.70 (inklusive Auslagen und MWST); das volle Honorar wird auf CHF 2’450.20 bestimmt. Da die Kostenauflage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), wird die Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – im Umfang von 3/4 rück- und nachzahlungspflichtig. Hinsichtlich des verbleibenden Viertels besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.