23. Amtliche Entschädigung Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund ihrer Verurteilung wird die Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. In oberer Instanz macht Rechtsanwältin B.________ einen Zeitaufwand von 8.7 Stunden geltend. Dies erscheint der Kammer als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für ihren Aufwand in oberer Instanz mit CHF 1'981.70 (inklusive Auslagen und MWST);