Zudem wurde das Strafmass oberinstanzlich nur leicht reduziert. Umgekehrt unterliegt aber auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise. Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschuldigten 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), aufzuerlegen, ausmachend CHF 3‘000.00. Der verbleibende Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern.