426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wurde zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'991.00 verurteilt. Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend. Zwar wird der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit oberinstanzlich nicht mehr angenommen. Im Übrigen werden die Schuldsprüche aber bestätigt. Zudem wurde das Strafmass oberinstanzlich nur leicht reduziert.