Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird daher aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 21.9 Konkrete Strafe Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend 5'400.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 30 V. Kosten und Entschädigung