43 StGB nicht übersteigen. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, E. 6; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 42 StGB). Bei den einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Prognose der Beschuldigten in Zweifel ziehen könnten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind gegeben.