Bei Kumulation von ungleichartigen Strafen ist jede Strafe für sich zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für die Zulässigkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist entscheidend, dass diese die Höchstgrenze von zwei bzw. drei Jahren gem. Art. 42 bzw. Art. 43 StGB nicht übersteigen.