Unklar ist, ob die Beschuldigte künftig weiterhin IV und EL erhalten wird. Angesichts dieser unklaren Ausgangslage ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 1'200.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 20% führt dies zu einem Tagessatz von CHF 30.00. 21.8 Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.