29 21.7 Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Beschuldigte hat ihre Lehre abgeschlossen und wird – gemäss ihren Angaben – fortan ein monatliches Einkommen von ca. CHF 1'200.00 erzielen. Unklar ist, ob die Beschuldigte künftig weiterhin IV und EL erhalten wird.