21.6 Täterkomponenten / Fazit Gesamtstrafe Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 19 hiervor verwiesen werden. Auch hier sind die Täterkomponenten strafmindernd zu berücksichtigen. Konkret erachtet die Kammer aufgrund der Täterkomponenten eine Reduktion von rund 90 Strafeinheiten als angemessen, so dass eine Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten resultiert.