In Anbetracht der von der Beschuldigten umgesetzten Menge und der konkreten Umstände (insbesondere längere deliktische Tätigkeit) erachtet die Kammer eine Strafe von 150 Strafeinheiten angemessen, die jedoch um 30 Strafeinheiten zu reduzieren ist, da die Beschuldigte teilweise bloss Anstalten zu einer späteren Veräusserung getroffen hat. Von den 120 Strafeinheiten sind 60 Strafeinheiten (2 Monate) zu asperieren, so dass sich die Gesamtstrafe auf 270 Strafeinheiten (9 Monate) erhöht.