Dies entspricht beim vorliegend zu berücksichtigenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe einer Strafe von 150 Strafeinheiten. 21.3 Asperation für das Verschaffen/Veräussern von 30 g Amphetamingemisch (Ziff. B.1.1.3 der Anklageschrift) Die Beschuldigte veräusserte im Juli 2015 und in der Zeit davor insgesamt ca. 30 g Amphetamingemisch an H.________ (Ziff. B.1.1.3 der Anklageschrift). Das objektive Tatverschulden liegt mit Blick auf die Menge der in Verkehr gesetzten Drogen im leichten Bereich. Auch hier handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven.