Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich auch hier neutral auf das Verschulden auswirkt. Betreffend Vermeidbarkeit des Handelns kann auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2.2 hiervor verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie mit Blick auf die Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER liegt das Verschulden der Beschuldigten im leichten Bereich. Dies entspricht beim vorliegend zu berücksichtigenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe einer Strafe von 150 Strafeinheiten.