im Jahr 2015 einmal 50 g und einmal 1 g Amphetamingemisch (Reinheitsgrad von 30%). Die Menge von 15 g reinen Amphetamins entspricht im nicht qualifizierten Bereich des BetmG einem nicht unerheblichen Verschulden. Nach der Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER resultiert bei einer Menge von 15 g reinen Amphetamins eine Strafe von 150 Strafeinheiten (5 Monate). Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen sowie finanziellen Gründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich auch hier neutral auf das Verschulden auswirkt.