20. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als angemessen. Die Untersuchungshaft von 84 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).