Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschuldigte hat in den letzten Jahren eindrücklich gezeigt, dass sie eine Kehrtwende einschlagen und ihr Leben in den Griff bekommen will und auch kann. Eine Haftstrafe trifft die Beschuldigte in dieser höchst positiven Entwicklung besonders hart.