Hervorzuheben gilt, dass die Beschuldigte seit ihrer Haftentlassung am 2. März 2017 nicht mehr straffällig wurde und sich seither ein neues, geordnetes Leben aufgebaut hat. Sie lebt heute in geordneten Verhältnissen, ist berufstätig, hat wie erwähnt erfolgreich eine Lehre abgeschlossen und sich von ihrem bisherigen Umfeld (Drogenmilieu) distanziert. Sie liess sich auch nicht von erneuten Rückschlägen (Tod von X.________, schwerer Arbeitsunfall usw.) von ihrem Weg abbringen und steht heute – anders als noch vor vier Jahren – sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht mit beiden Beinen im Leben.