Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte teilweise geständig war. Ihre Geständnisbereitschaft wird jedoch dadurch getrübt, als sie die Hauptverantwortung für die deliktischen Tätigkeiten anfänglich von sich gewiesen und anderen Personen, insbesondere E.________ und D.________, zugeschoben hat. Hervorzuheben gilt, dass die Beschuldigte seit ihrer Haftentlassung am 2. März 2017 nicht mehr straffällig wurde und sich seither ein neues, geordnetes Leben aufgebaut hat.