ihrer tragischen Vorgeschichte eine Strafreduktion zu gewähren. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann vorab wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3322 f., S. 84 f. der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte verhielt sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden korrekt und anständig. Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte teilweise geständig war.