16.2). Das Tatverschulden der Beschuldigten ist auch bezüglich dieses Delikts – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 20 Monaten als angemessen, wovon – in Anbetracht des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs dieses Delikts zu den Drogenimporten aus Holland und zum Ausgleich der Unzulänglichkeit der Tabelle in solchen Fällen – lediglich 10 Monate Freiheitsstrafe (50%) asperierend zu berücksichtigen sind.