Es war jedoch nicht der Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Anstaltentreffen blieb, denn das Unterfangen scheiterte einzig daran, dass K.________ den Deal letztendlich platzen liess. Dennoch erscheint für dieses Geschäft ein Abzug, wenn auch nur ein geringer von 2 Monaten, gerechtfertigt. In subjektiver Hinsicht liegen wiederum direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe vor. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich daher neutral aus (vgl. dazu oben Ziff. 16.2).