Die Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER sieht bei einer Menge von 300 g reinen Amphetamins eine (interpolierte) Referenzstrafe von rund 22 Monaten vor (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB). Beim vorliegenden Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Verschaffung/Veräusserung von 300 g reinen Amphetamins ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG jedoch zu berücksichtigen, dass die Drogen faktisch nicht in Umlauf gebracht worden sind. Es war jedoch nicht der Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Anstaltentreffen blieb, denn das Unterfangen scheiterte einzig daran, dass K.______