Einsatzstrafe Insgesamt wiegt das Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – noch leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den hier fraglichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 62 Monaten als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen.