Die finanziellen und damit egoistischen Beweggründe sind aber tatbestandsimmanent und wirken sich deshalb ebenfalls neutral aus. 16.2.2 Vermeidbarkeit Äussere oder innere Umstände, die es der Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich, zumal die Be-