Die Beschuldigte beging das Delikt in der Absicht, ihren Lebensunterhalt sowie ihre Hunde zu finanzieren. Darüber hinaus wollte sie sich mit dem erlangten Geld ein Stück weit auch eine Art familiäres Umfeld mit wirklicher Zuneigung erkaufen. Massgeblich altruistische oder selbstlose Ziele sind im Handeln der Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (vgl. pag. 3319, S. 81 der Urteilsbegründung) – nicht zu erkennen. Die finanziellen und damit egoistischen Beweggründe sind aber tatbestandsimmanent und wirken sich deshalb ebenfalls neutral aus.