Dieser Aspekt vermag die straferhöhenden Elemente aber bei Weitem nicht auszugleichen. Die Art und Weise des Vorgehens führt im Ergebnis zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens um 4 Monate auf 62 Monate. 16.2 Subjektive Tatkomponenten 16.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die Beschuldigte beging das Delikt in der Absicht, ihren Lebensunterhalt sowie ihre Hunde zu finanzieren.