Die grosse Menge der umgesetzten Drogen darf hier in Anbetracht des Doppelverwertungsverbots nicht noch einmal massgeblich ins Gewicht fallen. Leicht strafreduzierend wirkt sich demgegenüber aus, dass die Beschuldigte einen Teil des eingeführten Amphetamingemischs nicht absetzte bzw. nicht absetzen konnte (in Bezug auf 2'249 g Amphetamingemisch traf sie «bloss» Anstalten zur Veräusserung/Verschaffung; 5’036 g Amphetamingemisch befanden sich im Zeitpunkt ihrer Anhaltung noch in ihrem Besitz). Dieser Aspekt vermag die straferhöhenden Elemente aber bei Weitem nicht auszugleichen.