Hinzu kommt, dass sich die Beschuldigte mit E.________ zusammenschloss, um effizienter bedeutende Mengen Amphetamin – nämlich insgesamt 18 kg Amphetamingemisch – in die Schweiz einführen zu können. Dieses mittäterschaftliche Zusammenwirken ist ebenfalls wesentlich straferhöhend zu berücksichtigen. Die Beschuldigte nahm in diesem Zweiergespann zudem die Kopfposition ein und war die treibende Kraft. Sie ging dabei sogar so weit, dass sie ihre Komplizin teilweise auch ausnützte und hinterging und dieser schliesslich auch die Hauptverantwortung für die Drogentransporte zuzuschieben versuchte.