Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges als leicht, mit einer klaren Tendenz zu mittelschwer, zu bezeichnen. Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erachtet die Kammer in Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47 StGB) ein Einstiegsstrafmass von 58 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.