Die Beschuldigte hat in der zweiten Phase eine reine Wirkstoffmenge von 5.4 kg Amphetamin zu verantworten. Damit hat sie die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (36 g reinen Amphetamins; vgl. oben Ziff. 9 sowie BGE 145 IV 312 E. 2.1, BGE 113 IV 32 E. 4a;) um das 150-Fache überschritten und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen.