BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Mit der qualifizierten Strafbestimmung von Art. 19 Abs. 2 BetmG deutet der Gesetzgeber an, dass die Menge der gehandelten Drogen für die Einordnung des Unrechtsgehalts wesentlich ist. Je grösser die in Verkehr gebrachte Betäubungsmittelmenge ist, desto mehr Menschen werden in ihrer Gesundheit gefährdet. Wer sich wissentlich darüber hinwegsetzt, hat sich dementsprechend einen schwereren Schuldvorwurf gefallen zu lassen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 107).