ist. Hinsichtlich der einzelnen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. B.1.1 der Anklageschrift sind hingegen keine Gründe ersichtlich, die eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, weshalb für diese Normverstösse eine Gesamtstrafe in Form einer Geldstrafe auszusprechen ist. Dabei wird wiederum die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen sein (Verschaffen/Verkauf von total 51 g Amphetamingemisch an I.________, Ziff. B.1.1.4 der Anklageschrift). Diese ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art.