schuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. Dies stellt vorliegend mit Blick auf die der Beschuldigte zurechenbare Menge von insgesamt 18 kg Amphetamingemisch, bei 30% Reinheitsgrad ausmachend 5.4 kg reines Amphetamin, die Handlungseinheit gemäss Ziff. B.1.3/1.3.1 bis 1.3.16 der Anklageschrift dar. Hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge des weiteren Schuldspruches wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. B.1.2 angemessen zu erhöhen